Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichs= 
behörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Der Kläger hat die Be= 
scheinigung hierüber mit der Klage einureichen.   
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Parteien nicht in 
demselben Gemeindebezirke wohnen. 
§. 421. 
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder 
durch Einreichung cher Anklageschrift. Die Klage muß den im § 198 Abs. 1 
bezechneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Ab= 
schriften derselben einzureichen. §. 422 
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht dieselbe dem 
Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung und der Staats= 
anwaltschaft zur Kenntnißnahme mit. 
§. 423. 
Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist 
entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die 
Klage zurückzuweisen sei, nach Maßgabe der Bestimmungen, welche bei einer von 
der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage Anwendung finden. 
§. 424. 
Das weitere Verfahren richtet sch nach den Bestimmungen, welche für 
das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. 
Vor dem Schwurgerichte kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit 
einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden. 
§. 425  
Insoweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staats= 
anwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene 
Privatklage der Priratkläger zugezogen und gehört. Desgleichen sind alle Ent= 
scheidungen, welche dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, hier 
dem Privatkläger bekannt zu machen. 
Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung ergehenden Ladungen 
nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch den Gerichtsschreiber bewirkt. 
Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptver 
handlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer 
 
Woche liegen. 
Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch seinen Anwalt 
ausüben. 
§. 426. 
Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder 
Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. 
 Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren 
Ladung zu.
	        
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