Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§.  415.

Sind  wegen  derselben  strafbaren  Handlung  mehrere  Personen  zur  Privatklage
  berechtigt  so  ist  bei  Ausübung  dieses  Rechts  ein  Jeder  von  dem  Anderen
unabhängig.

Hat  jedoch  einer  der  Berechtigten  die  Privatklage  erhoben,  so  steht  den
übrigen  nur  der  Beitritt  zu  dem  eingeleiteten  Verfahren,  und  zwar  in  der  Lage
zu,  in  welcher  sich  dasselbe  zur  Zeit  der  Beitrittserklärung  befindet.

Jede  in  der  Sache  selbst  ergangene  Entscheidung  äußert  zu  Gunsten  des
Beschuldigten  ihre  Wirkung  auch  gegenüber  solchen  Berechtigten,  welche  die
Privatklage  nicht  erhoben  haben.

§.  416.

Die  öffentliche  Klage  wird  wegen  der  im  §.  414  bezeichneten  strafbaren
Handlungen  von  der  Staatsanwaltschaft  nur  dann  erhoben,  wenn  dies  im  öffentlichen
  Interesse  liegt.

§.  417.

In  dem  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  ist  die  Staatsanwaltschaft  zu
einer  Mitwirkung  nicht  verpflichtet;  es  ist  ihr  jedoch  der  zur  Hauptverhandlung
bestimmte  Termin  bekannt  zu  machen.

Auch  kann  die  Staatsanwaltschaft  in  jeder  Lage  der  Sache  bis  zum
Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils  durch  eine  ausdrückliche  Erklärung  die  Verfolgung
  übernehmen.  In  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels  ist  die  Uebernahme
der  Verfolgung  enthalten.

Uebernimmt  die  Staatsanwaltschaft  die  Verfolgung,  so  richtet  sich  das
weitere  Verfahren  nach  den  Bestimmungen,  welche  im  zweiten  Abschnitte  dieses
Buchs  für  den  Anschluß  des  Verletzten  als  Nebenkläger  gegeben  sind.

§.  418.

Der  Privatkläger  kann  im  Beistand  eines  Rechtsanwalts  erscheinen  oder
sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Rechtsanwalt  vertreten
lassen.  Im  letzteren  Falle  können  die  Zustellungen  an  den  Privatkläger  mit
rechtlicher  Wirkung  an  den  Anwalt  erfolgen.

§.  419.

Der  Privatkläger  hat  für  die  der  Staatskasse  und  dem  Beschuldigten  voraussichtlich
  erwachsenden  Kosten  unter  denselben  Voraussetzungen  Sicherheit  zu
leisten,  unter  welchen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  der  Kläger  auf  Verlangen
  des  Beklagten  Sicherheit  wegen  der  Prozeßkosten  zu  leisten  hat.

Die  Sicherheitsleistung  ist  durch  Hinterlegung  in  baarem  Gelde  oder  in
Werthpapieren  zu  bewirken.

Für  die  Höhe  der  Sicherheit  und  die  Frist  zur  Leistung  derselben,  sowie
für  die  Bewilligung  des  Armenrechts  gelten  dieselben  Bestimmungen  wie  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  §.420

Wegen  Beleidigungen  ist,  insofern  nicht  einer  der  im  §.  196  des  Strafgesetzbuchs
  bezeichneten  Fälle  vorliegt,  die  Erhebung  der  Klage  erst  zulässig,