Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

nachdem  von  einer  durch  die  Landesjustizverwaltung  zu  bezeichnenden  Vergleichsbehörde
  die  Sühne  erfolglos  versucht  worden  ist.  Der  Kläger  hat  die  Bescheinigung
  hierüber  mit  der  Klage  einureichen.    

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Parteien  nicht  in
demselben  Gemeindebezirke  wohnen.

§.  421.

Die  Erhebung  der  Klage  geschieht  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder
durch  Einreichung  cher  Anklageschrift.  Die  Klage  muß  den  im  §  198  Abs.  1
bezechneten  Erfordernissen  entsprechen.  Mit  der  Anklageschrift  sind  zwei  Abschriften
  derselben  einzureichen.  §. 422

Ist  die  Klage  vorschriftsmäßig  erhoben,  so  theilt  das  Gericht  dieselbe  dem
Beschuldigten  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  Erklärung  und  der  Staatsanwaltschaft
  zur  Kenntnißnahme  mit.

§.  423.

Nach  Eingang  der  Erklärung  des  Beschuldigten  oder  Ablauf  der  Frist
entscheidet  das  Gericht  darüber,  ob  das  Hauptverfahren  zu  eröffnen  oder  die
Klage  zurückzuweisen  sei,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,  welche  bei  einer  von
der  Staatsanwaltschaft  unmittelbar  erhobenen  Anklage  Anwendung  finden.

§.  424.
Das  weitere  Verfahren  richtet  sch  nach  den  Bestimmungen,  welche  für
das  Verfahren  auf  erhobene  öffentliche  Klage  gegeben  sind.
Vor  dem  Schwurgerichte  kann  eine  Privatklagesache  nicht  gleichzeitig  mit
einer  auf  öffentliche  Klage  anhängig  gemachten  Sache  verhandelt  werden.

§. 425 

Insoweit  in  dem  Verfahren  auf  erhobene  öffentliche  Klage  die  Staatsanwaltschaft
  zuzuziehen  und  zu  hören  ist,  wird  in  dem  Verfahren  auf  erhobene
Privatklage  der  Priratkläger  zugezogen  und  gehört.  Desgleichen  sind  alle  Entscheidungen,
  welche  dort  der  Staatsanwaltschaft  bekannt  gemacht  werden,  hier
dem  Privatkläger  bekannt  zu  machen.

Es  werden  jedoch  die  auf  richterliche  Anordnung  ergehenden  Ladungen
nicht  durch  die  Staatsanwaltschaft,  sondern  durch  den  Gerichtsschreiber  bewirkt.

Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  des  Privatklägers  zur  Hauptver
handlung  und  dem  Tage  der  letzteren  muß  eine  Frist  von  mindestens  einer



Woche  liegen.
Das  Recht  der  Akteneinsicht  kann  der  Privatkläger  nur  durch  seinen  Anwalt
ausüben.
§.  426.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  bestimmt,  welche  Personen  als  Zeugen  oder
Sachverständige  zur  Hauptverhandlung  geladen  werden  sollen.
  Dem  Privatkläger  wie  dem  Angeklagten  steht  das  Recht  der  unmittelbaren
Ladung  zu.