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kläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt
vertreten wird, oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termine
ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte,
oder eine Frist nicht einhält, welche ihm unter Androhung der Einstellung des
Verfahrens gesetzt war.
Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist dieselbe im Falle
der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Bestimmung des §F. 343 sofort
zu verwerfen.
Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§. 44, 45 bezeichneten
Voraussetzungen beanspruchen.
§. 432.
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
§. 433.
Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
War jedoch die Privatklage darauf gestützt, daß der Beschuldigte wider
besseres Wissen in Beziehung auf den Anderen eine unwahre Thatsache behauptet
oder verbreitet habe, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffent=
lichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, so kann die Klage nach dem Tode
des Klägers von den Eltern, den Kindern oder dem Ehegatten des letzteren
fortgesetzt werden.
Die Fortstung. ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen
zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären.
§. 434.
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers, sowie
die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen.
zweiter Abschnitt.
Nebenklage.
§. 435.
Wer nach Maßgabe der Bestimmung des §. 414 als Privatkläger auf=
zutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage.
des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. Der Anschluß kann behufs Ein=
legung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen.
Die gleiche Befugniß steht demjenigen zu, welcher durch einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§. 170) die Erhebung der öflentlichen Klage herbei=
geführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundhet,
eine Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war.
§. 436.
Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen.