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§. 47.
Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß zur Zeit der Er=
öffnung des Verfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder die eine von ihnen
noch betagt oder noch bedingt war, oder die Forderung des Gläubigers nicht
auf einen Geldbetrag gerichtet war.
Eine betagte Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung
nach der Vorschrift des §. 58 zu berechnen.
Zum Zwecke der Aufrechnung einer aufschiebend bedingten Forderung bei
dem Eintritte der Bedingung kann der Gläubiger Sicherstellung insoweit ver=
langen, als die Forderung der von ihm einzuzahlenden Schuld gleichkommt.
Eine nicht auf Geld gerichtete Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke
der Aufrechnung nach den Vorschriften der §§. 62, 63 zu berechnen.
§. 48.
Eine Aufrechnung im Konkursverfahren ist unzulässig:
1. wenn Jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens eine For=
derung an den Gemeinschuldner erworben hat und nach der Eröffnung
etwas zur Masse schuldig geworden ist;
2. wenn Jemand dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens
etwas schuldig war und nach derselben eine Forderung an den Gemein=
schuldner erworben hat, auch wenn diese Forderung vor der Eröffnung
für einen anderen Gläubiger entstanden war;
3. wenn Jemand vor der Eröffnung des Verfahrens dem Gemeinschuldner
etwas schuldig war und eine Forderung an den Gemeinschuldner durch
ein Rechtsgeschäft mit demselben oder durch Rechtsabtretung oder Be=
friedigung eines Gläubigers erworben hat, falls ihm zur Zeit des Er=
werbes bekannt war, daß der Gemeinschuldner seine Zahlungen ein=
gestellt hatte, oder daß die Eröffnung des Verfahrens beantragt war.
Die Vorschrift des §. 26 findet entsprechende Anwendung.
Die Aufrechnung ist zulässig, wenn der Erwerber zur Uebernahme
der Forderung oder zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet war
und zu der Zeit, als er die Verpflichtung einging, weder von der
Zahlungseinstellung noch von dem Eröffnungsantrage Kenntniß hatte.
§. 49.
Die Bestimmung des §. 42 findet entsprechende Anwendung auf den Fall,
daß ein im Auslande wohnender Schuldner nach dem Rechte des Auslandes
eine nach §. 48 unzulässige Aufrechnung mit der ihm abgetretenen Konkurs=
forderung vornimmt.
Siebenter Tirel.
Massegläubiger.
§. 50.
Aus der Konkursmasse sind die Massekosten und Masseschulden vorweg zu
berichtigen.
49.