Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 47. 
Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß zur Zeit der Er= 
öffnung des Verfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder die eine von ihnen 
noch betagt oder noch bedingt war, oder die Forderung des Gläubigers nicht 
auf einen Geldbetrag gerichtet war. 
Eine betagte Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung 
nach der Vorschrift des §. 58 zu berechnen. 
Zum Zwecke der Aufrechnung einer aufschiebend bedingten Forderung bei 
dem Eintritte der Bedingung kann der Gläubiger Sicherstellung insoweit ver= 
langen, als die Forderung der von ihm einzuzahlenden Schuld gleichkommt. 
Eine nicht auf Geld gerichtete Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke 
der Aufrechnung nach den Vorschriften der §§. 62, 63 zu berechnen. 
§. 48. 
Eine Aufrechnung im Konkursverfahren ist unzulässig: 
1. wenn Jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens eine For= 
derung an den Gemeinschuldner erworben hat und nach der Eröffnung 
etwas zur Masse schuldig geworden ist; 
2. wenn Jemand dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens 
etwas schuldig war und nach derselben eine Forderung an den Gemein= 
schuldner erworben hat, auch wenn diese Forderung vor der Eröffnung 
für einen anderen Gläubiger entstanden war; 
3. wenn Jemand vor der Eröffnung des Verfahrens dem Gemeinschuldner 
etwas schuldig war und eine Forderung an den Gemeinschuldner durch 
ein Rechtsgeschäft mit demselben oder durch Rechtsabtretung oder Be= 
friedigung eines Gläubigers erworben hat, falls ihm zur Zeit des Er= 
werbes bekannt war, daß der Gemeinschuldner seine Zahlungen ein= 
gestellt hatte, oder daß die Eröffnung des Verfahrens beantragt war. 
Die Vorschrift des §. 26 findet entsprechende Anwendung. 
Die Aufrechnung ist zulässig, wenn der Erwerber zur Uebernahme 
der Forderung oder zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet war 
und zu der Zeit, als er die Verpflichtung einging, weder von der 
Zahlungseinstellung noch von dem Eröffnungsantrage Kenntniß hatte. 
§. 49. 
Die Bestimmung des §. 42 findet entsprechende Anwendung auf den Fall, 
daß ein im Auslande wohnender Schuldner nach dem Rechte des Auslandes 
eine nach §. 48 unzulässige Aufrechnung mit der ihm abgetretenen Konkurs= 
forderung vornimmt. 
Siebenter Tirel. 
Massegläubiger. 
§. 50. 
Aus der Konkursmasse sind die Massekosten und Masseschulden vorweg zu 
berichtigen. 
49.
	        
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