Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 87. 
Zur Theilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Kon= 
kursforderungen. In Ansehung einer streitig gebliebenen Forderung wird bei 
der Prüfung mit den Parteien erörtert, ob und zu welchem Betrage ein bleib=- 
des Stimmrecht für dieselbe zu gewähren ist. In Ermangelung einer Einigung 
entscheidet das Konkursgericht. Das Gericht kann die Entscheidung auf den 
weiteren Antrag einer Partei abändern. 
Ob und zu welchem Betrage nicht geprüfte Konkursforderungen zum 
Stimmen in einer Gläubigerversammlung berechtigen, entscheidet auf den Wide=- 
spruch eines Konkursgläubigers oder des Verwalters das Gericht 
Eine Anfechtung der Entscheidungen findet nicht statt. 
§. 88. 
Ob und zu welchem Betrage Forderungen, für welche abgesonderte Be= 
friedigung beansprucht wird, in Ansehung ihres muthmaßlichen Ausfalls, sowie 
Konkursforderungen unter aufschiebender Bedingung zum Stimmen in einer 
Gläubigerversammlung berechtigen, entscheidet auf den Widerspruch eines Kon= 
kursgläubigers oder des Verwalters das Gericht. 
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 
§. 89. 
Gezählt werden nur die Stimmen der in der Gläubigerversammlung er= 
schienenen Gläubiger. Die nicht erschienenen Gläubiger sind an die Beschlüsse 
gebunden. §. 90. 
Der Gegenstand, über welchen in der Gläubigerversammlung ein Beschluß 
gefaßt werden soll, muß bei der Berufung derselben öffentlich bekannt gemacht 
werden. 
§. 91. 
Das Gericht hat die Ausführung eines von der Gläubigerversammlung 
gefaßten Beschlusses auf den in der Gläubigerversammlung gestellten Antrag 
des Verwalters oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen, wenn der 
Beschluß dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht. 
§. 92. 
Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubigeraus= 
schusse und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle 
das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. 
§. 93. 
Der Gemeinschuldner darf sich von seinem Wohnorte nur mit Erlaubniß 
des Gerichts entfernen.
	        
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