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48 Nr. 3, 49 der Konkursordnung auf eine vor dem bezeichneten Tage ab=
getretene oder erworbene Forderung Anwendung, sofern nicht die bisherigen
Gesetze eine Aufrechnung zulassen oder eine Verpflichtung zum Schadensersatze
nicht oder in geringerem Umfange begründen.
§. 11.
In einem am Tage des Inkrafttretens der Konkursordnung oder nach
diesem Tage eröffneten Konkursverfahren finden die Bestimmungen der Konkurs=
ordnung und dieses Gesetzes über abgesonderte Befriedigung auf Pfand= und
Vorzugsrechte Anwendung, wenngleich dieselben oder die Forderungen vor dem
bezeichneten Tage erworben sind.
§. 12.
Insoweit Pfand- und Vorzugsrechte, welche vor dem Tage des Inkraft=
tretens der Konkursordnung auf Grund eines Vertrages, einer letztwilligen An=
ordnung oder einer richterlichen Verfügung erworben oder in Bankstatuten den
Banknoteninhabern rechtsgültig zugesichert sind, zufolge der Bestimmungen der
Konkursordnung und dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, kann die Landes=
gesetzgebung für die Forderung des Berechtigten ein Vorrecht vor allen oder
einzelnen der im §. 54 der Konkursordnung bezeichneten Forderungen gewähren.
Ist das Pfand- oder Vorzugsrecht auf einzelne bewegliche Gegenstände des
Schuldners beschränkt, so kann das Vorrecht nur in Höhe des Erlöses derselben
gewährt werden.
Das durch die vorstehenden Bestimmungen vorbehaltene Vorrecht kann
nicht gewährt werden für ein zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Konkurs=
ordnung eröffnetes Konkursverfahren, wenn nicht das Vorrecht dadurch
erhalten wird, daß dasselbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Ein=
tragung in ein öffentliches Register vorschriftsmäßig angemeldet ist. Der
Erlaß von Vorschriften über die Einrichtung solcher Register, sowie über die
Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landesgesetzgebung vor0
behalten.
§. 13.
Die Landesgesetzgebung kann der Ehefrau, den Kindern und den Pflege=
befohlenen des Gemeinschuldners für Forderungen, welche vor dem Tage des
Inkrafttretens der Konkursordnung entstanden sind ein Vorrecht nach Maßgabe
des §. 12 Abs. 1, 2 insoweit gewähren, als ein gesetzliches Pfand-oder Vorzugs=
recht der Ehefrau, der Kinder oder der Pflegebefohlenen nach den bisherigen
Gesetzen bestanden hat.
Auf das Vorrecht der Ehefrau findet die Bestimmung des §. 12 Abs. 3
entsprechende Anwendung.
Den Kindern und den Pflegebefohlenen kann das Vorrecht für ein fünf
Jahre nach dem Inkrafttreten der Konkursordnung eröffnetes Konkursverfahren
nicht gewährt werden.