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Beschränkung der Souveränität des Zentralstaates, sondern eine
freiwillige Selbstbeschränkung, die er sich selbst auferlegt hat.
Die genannte Zustimmung darf nicht so aufgefaßt werden, daß
sie von außen zu. der Willenserklärung des Zentralstaates hinzutritt,
sondern sie muß als eine Organerklärung des Zentralstaates
betrachtet werden‘). Der Zentralstaat (Bundesstaat)
erklärt in diesen seltenen Fällen seinen Willen nicht durch die
gewöhnlichen gesetzgebenden Organe allein, sondern bedient sich
außerdem noch des betreffenden Einzelstaates, beziehungsweise
dessen gesetzgebenden Organen. Der Einzelstaat tritt also als
unmittelbares, verfassungsgesetzgebendes Organ des Zentralstaates
auf. Materiell betrachtet, ist dies ein Schutz des Einzelstaates
gegen Aufhebung und willkürliche Eingriffe der Zentralgewalt
in seine Verfassung, der für ihn von höchster, grundsätzlicher
Bedeutung ist. Es kommt darin — politisch betrachtet —
ein Rest seiner ehemaligen Souveränität zum Ausdruck.
Würde nun der Fall eintreten, daß ein Einzelstaat im Bundesstaate
gegen seinen Willen durch die regulären verfassungsgesetzgebenden
Organe widerrechtlich aufgehoben würde, so wäre die
betreffende bundesstaatliche Verfassung gebrochen, was einen
Untergang der juristischen Person des Bundesstaates zur Folge
hätte. Ein neues Subjekt des Staates würde an seine Stelle treten.
Das Verfassungsrecht ist, wie alles auf Erden, nicht von ewiger
Dauer, aber sein Bruch wird mit einem teuern Preis bezahlt,
mit der Zerstörung der Person des Staates.
Ganz ähnlich ist die Sachlage, wenn in der Verfassung eines
Staates gewisse Handlungen schlechthin verboten sind, und dieses
Verbot übertreten wird. Eine derartige Bestimmung wird natürlich
nur dann aufgestellt werden, wenn es sich um grundsätzliche
Dinge von höchster Wichtigkeit handelt. So darf beispielsweise
in Frankreich ein Antrag auf Aufhebung der republikanischen
Verfassung nicht gestellt, nicht zum Gegenstand der. Verfassungsgesetzgebung
gemacht werden. Eine derartige Bestimmung
ist als ein absolutes Verbot zu betrachten, das der Staat an
Kantone nicht von der Willkür der Zentralgewalt abhängt. Es kann dies
auch niemals der Wille der den Bundesstaat gründenden Staaten sein, der
für die Auslegung der betreffenden Bundesstaatsverfassung maßgebend
ist, wenn er auch niemals deren Rechtsgrund ist.
!) Vergl. hierüber: Rauschenberger, Walther: Das Bundesstaatsproblem.
Leipzig 1820. S. 22ff.
?) Gesetz vom 14. August 1884, Art. V.