418 —
Artikel VII.
Unbeschadet des Hoheits= und Ausfsichtsrechts der Hohen vertragschließenden
Theile über die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken und über den darauf
stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die
den Betrieb führenden Eisenbahngesellschaften oder Eisenbahnverwaltungen im
allgemeinen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben.
Artikel VIII.
Insoweit die preußische Aktiengesellschaft innerhalb des österreichischen Ge=
bietes, oder die österreichische Aktiengesellschaft innerhalb des preußischen Gebietes
den Betrieb der von Chotzen nach Altwasser führenden Eisenbahn übernimmt
(Art. XIII) oder künftig übernehmen sollte, unterliegen diejenigen Entschädigungs=
ansprüche, welche von Unterthanen der einen der kontrahirenden Regierungen
gegen die dem Unterthanenverbande der anderen angehörende Bahnverwaltung
erhoben werden, der Gerichtsbarkeit und den Gesetzen des Staates, in welchem
die Schadenszufügung stattgefunden hat, sofern dieselbe bei dem Bahnbetriebe
veranlaßt ist und der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betrieb=
führenden Bahnverwaltung oder einer der übrigen an dem Transport betheiligten
Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäft hergeleitet wird.
Artikel IX.
Reichsangehörige des einen der Hohen vertragschließenden. Theile, welche
von den Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke im Gebiete des
anderen Reiches angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen=
verbande ihres Heimathslandes aus.
Die Stellen der Lokalbeamten mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der
Telegraphen= und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern
betraut sind sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen
besetzt werden.
Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im
übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben.
Artikel X.
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der=
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiet die betreffende Eisenbahn=
verwaltung ihren Sitz hat. Jedoch soll die Feststellung der Tarifsätze für
Bahnstrecken, welche in den beiderseitigen Gebieten gelegen sind und von einer
und derselben Verwaltung im Betriebe geleitet werden, nach gleichen Grund=
sätzen erfolgen.
Beide vertragschließenden Theile verpflichten sich ferner, dahin zu wirken:
1. daß die auf ihrem Gebiete gelegene Strecke der von Chotzen nach
Altwasser führenden Eisenbahn mit einer für den Verkehr genügenden