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Anzahl von Betriebsmitteln, welche den im Artikel III vereinbarten
Voraussetzungen entsprechen, ausgerüstet werde;
2. daß von den betriebführenden Verwaltungen zwischen Chotzen und
Altwasser und möglichst im Anschlusse an die Züge der angrenzenden
Bahnstrecken für die Personenbeförderung mindestens zwei Zuge täglich
in beiden Richtungen und für den Güterverkehr so viele Züge
eingerichtet werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind;
3. daß die Beförderung der Personen und Güter auf der von Chotzen
nach Altwasser führenden Eisenbahn zu möglichst mäßigen Tarifsätzen,
die Beförderung von Kohlen, Koaks, Steinen, Erzen, Roheisen,
Dungsalz und sonstigen Düngungsmitteln in ganzen Wagenladungen
und auf größere Entfernungen thunlichst zu dem Satze von fünf
Sechstel Markpfennig deutscher Währung oder dem entsprechenden
Satze in österreichischer Währung Silber für je fünfzig Kilogramm und
7,5 Kilometer nebst einem Expeditionszuschlag von höchstens sechs Reichs-
mark deutscher Währung oder dem entsprechenden Satze in öster=
reichischer Währung Silber für je fünftausend Kilogramm stattfindet;
4. daß der Einführung direkter Expeditionen im Personen= und Güter=
verkehr, sobald dieselben im Interesse des Verkehrs von beiden Hohen
Regierungen als wünschenswerth bezeichnet werden, seitens der betrieb=
führenden Verwaltungen der Chotzen-Altwasser-Bahn, soweit dieselbe
betheiligt ist, nicht widersprochen wird.
Artikel Xl.
Es soll bei Beförderung auf der Altwasser-Chotzener Eisenbahn sowohl
hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied
zwischen den Bewohnern beider Reiche gemacht werden, namentlich sollen die
aus dem Gebiete des anderen Reiches übergehenden Transporte weder in Be=
ziehung auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger
behandelt werden, als die aus dem betreffenden Reiche abgehenden oder darin
verbleibenden Transporte.
Artikel XII.
Die Bahnpolizei wird unter Aufficht der dazu in jedem der beiden Reichs=
gebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vor=
schriften und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung
gehandhabt werden.
Artikel XIII.
Der Betriebswechsel soll auf derjenigen Eisenbahnstation stattfinden, welche
auf österreichischem Gebiete zunächst der Grenze bei Halbstadt zu errichten ist.
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird deshalb der Kaiserlich
Königlich privilegirten österreichischen Staats-Eisenbahngesellschaft die Verpflich=
tung auferlegen, den Betrieb auf der Strecke von der beiderseitigen Grenze bis
zur Wechselstation bei Halbstadt an die Breslau-Schweidnitz- Freiburger Eisen-