Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 419 — 
Anzahl von Betriebsmitteln, welche den im Artikel III vereinbarten 
Voraussetzungen entsprechen, ausgerüstet werde; 
2. daß von den betriebführenden Verwaltungen zwischen Chotzen und 
Altwasser und möglichst im Anschlusse an die Züge der angrenzenden 
Bahnstrecken für die Personenbeförderung mindestens zwei Zuge täglich 
in beiden Richtungen und für den Güterverkehr so viele Züge 
eingerichtet werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind; 
3. daß die Beförderung der Personen und Güter auf der von Chotzen 
nach Altwasser führenden Eisenbahn zu möglichst mäßigen Tarifsätzen, 
die Beförderung von Kohlen, Koaks, Steinen, Erzen, Roheisen, 
Dungsalz und sonstigen Düngungsmitteln in ganzen Wagenladungen 
und auf größere Entfernungen thunlichst zu dem Satze von fünf 
Sechstel Markpfennig deutscher Währung oder dem entsprechenden 
Satze in österreichischer Währung Silber für je fünfzig Kilogramm und 
7,5 Kilometer nebst einem Expeditionszuschlag von höchstens sechs Reichs- 
mark deutscher Währung oder dem entsprechenden Satze in öster= 
reichischer Währung Silber für je fünftausend Kilogramm stattfindet; 
4. daß der Einführung direkter Expeditionen im Personen= und Güter= 
verkehr, sobald dieselben im Interesse des Verkehrs von beiden Hohen 
Regierungen als wünschenswerth bezeichnet werden, seitens der betrieb= 
führenden Verwaltungen der Chotzen-Altwasser-Bahn, soweit dieselbe 
betheiligt ist, nicht widersprochen wird. 
 
 
Artikel Xl. 
Es soll bei Beförderung auf der Altwasser-Chotzener Eisenbahn sowohl 
hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied 
zwischen den Bewohnern beider Reiche gemacht werden, namentlich sollen die 
aus dem Gebiete des anderen Reiches übergehenden Transporte weder in Be= 
ziehung auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger 
behandelt werden, als die aus dem betreffenden Reiche abgehenden oder darin 
verbleibenden Transporte. 
Artikel XII. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufficht der dazu in jedem der beiden Reichs= 
gebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vor= 
schriften und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung 
gehandhabt werden. 
Artikel XIII. 
Der Betriebswechsel soll auf derjenigen Eisenbahnstation stattfinden, welche 
auf österreichischem Gebiete zunächst der Grenze bei Halbstadt zu errichten ist. 
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird deshalb der Kaiserlich 
Königlich privilegirten österreichischen Staats-Eisenbahngesellschaft die Verpflich= 
tung auferlegen, den Betrieb auf der Strecke von der beiderseitigen Grenze bis 
zur Wechselstation bei Halbstadt an die Breslau-Schweidnitz- Freiburger Eisen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.