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Die vertragschließenden Regierungen erklären sich bereit, diese Befugnisse
zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung des Verkehrs dies erfordern sollte.
Artikel XVI.
In Betreff der durch beiderseitige Kommissäre seiner Zeit noch näher zu
verabredenden Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des
Passagiergepäcks und der ein- und ausgehenden Güter ertheilen beide Regierungen
sich die Zusicherung, daß die in Rede stehende Bahnstrecke nicht minder günstig,
als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahnroute behandelt
werden soll.
Im Interesse der Förderung des Verkehrs wird dabei jede nach den in
beiden Reichen bestehenden Gesetzen zulässige Erleichterung und Vereinfachung
eintreten.
Artikel XVII.
Die wegen der Handhabung der Paß- und Fremdenpollzei bei Reisenden
mittelst der Eisenbahn unter beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu
verabredenden Bestimmungen sollen auf die in Rede stehende Eisenbahnver=
bindung Anwendung finden. Ueber die den Königlich preußischen Polizeibeamten,
welche auf dem Bahnhofe Halbstadt stationirt werden möchten, beizulegenden
Amtsbefugnisse bleibt eine besondere Verständigung unter den beiden vertrag=
schließenden Regierungen vorbehalten. Die diesfällige Verhandlung soll min=
destens drei Monate vor Inbetriebsetzung der Chotzen-Altwasser-Eisenbahn beginnen
und vor der Eröffnung des Betriebes thunlichst vollständig zum Abschluß ge=
bracht werden.
Artikel XVIII.
Die Regelung des Post- und Telegraphenbetriebes auf der von Chotzen
nach Atwasser führenden Eisenbahn bleibt der besonderen Verständigung zwischen
den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten.
Bei der Regelung des Postbetriebes wird davon ausgegangen werden, daß
der Betriebswechsel an demselben Punkte stattfindet welcher nach Artikel XIII
für den Eisenbahnbetriebswechsel und nach Artikel XV für die Zollabfertigung
in Aussicht genommen ist, daß die Kosten des Posttransportes jederseits bis zu
diesem Punkte beziehungsweise von diesem Punkte ab bestritten werden, und
daß die betreffende Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung zu übernehmen hat,
auf der Strecke zwischen der beiderseitigen Reichsgrenze und dem Bahnhofe bei
Halbstadt dieselben Leistungen zu Gunsten der deutschen Reichspostverwaltung
auszuführen, welche derselben für die auf deutschem Gebiete gelegene Bahnstrecke
konzessionsmäßig auferlegt sind.
Artikel XIX.
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird den Betrieb der auf
österreichischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke, soweit derselbe von der Breslau=
Schweidnitz= Freiburger-Eisenbahngesellschaft geleitet wird, mit keiner anderen