Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 3. 
Wer in einem Bundesstaate die erste Prüfung bestanden hat, kann in 
jedem anderen Bundesstaate zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur 
zweiten Prüfung zugelassen werden. 
Die in einem Bundesstaate auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in 
jedem anderen Bundesstaate angerechnet werden. 
§. 4. 
Zum Richteramte befähigt ist ferner jeder ordentliche öffentliche Lehrer des 
Rechts an einer deutschen Universität. 
§. 5. 
Wer in einem Bundesstaate die Fähigkeit zum Richteramte erlangt hat, ist, 
sowet dieses Gesetz keine Ausnahme bestinmnt, zu jedem Richteramte innerhalb 
des Deutschen Reichs befähigt. 
§. 6. 
Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit. 
§. 7. 
Die Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt 
mit Ausschluß von Gebühren. 
§ 8. 
Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und 
nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, 
dauernd oder zeitweise ihres Amts enthoben oder an eine andere Stelle oder in 
Ruhestand versetzt werden. 
Die vorläufige Amtsenthebung, welche kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch 
nicht berührt. 
Bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke 
können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom 
Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Landesjustizverwaltung ver- 
fügt werden. 
§. 9. 
Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Richter aus ihrem Dienstver- 
hältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt darf der Rechtsweg 
nicht ausgeschlossen werden. 
§ 10. 
Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Befähigung zur zeitweiligen 
Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bleiben unberührt. 
§ 11. 
Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden die Bestimmungen 
der §§. 2—9 keine Anwendung.
	        
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