Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Für Beschwerden in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder 
wegen Zurücknahme eines Patentes sind diejenigen beiden Abtheilungen gemein= 
sam zuständig, welche nach §. 1 über Patentgesuche zu beschließen haben, die 
demselben Gebiete der Technik, wie das angefochtene Patent angehören. 
§. 3. 
Die näheren Bestimmungen über die Vertheilung der Geschäfte an die 
einzelnen Abtheilungen hat der Vorsitzende des Patentamts zu treffen. Für 
Anträge oder Gesuche, welche die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit oder 
die Zurücknahme eines Patentes nicht betreffen, kann er in jedem einzelnen Falle 
die Zuständigkeit bestimmen. 
§. 4. 
An den Verhandlungen einer Abtheilung können nur solche Mitglieder 
theilnehmen, welche der Abtheilung angehören. 
Den Abtheilungen I und II müssen mindestens je 5, den Abtheilungen III 
und IV mindestens je 3, den Abtheilungen V und VI mindestens je 4 und 
der Abtheilung VII mindestens 6 nicht ständige Mitglieder angehören. Von 
den Mitgliedern der Abtheilung V und der Abtheilung VI muß mindestens je 
eins aus jeder der ersten vier Abtheilungen, von den Mitgliedern der Abthei= 
lung VII muß mindestens je eins aus jeder der ersten sechs Abtheilungen ent= 
nommen sein. 
Jeder Abtheilung muß mindestens ein ständiges Mitglied, der Abthei= 
lung VII außerdem der Vorsitzende des Patentamts angehören. 
§. 5. 
Die Abtheilungen werden durch eine Verfügung des Vorsitzenden des 
Patentamts, welche die Mitglieder einer jeden Abtheilung bezeichnet, auf die 
Dauer eines Jahres oder für einen längeren Zeitraum gebildet. 
Bei Ablauf der Zeit, für welche die Abtheilungen gebildet waren, erläßt 
der Vorsitzende des Patentamts eine neue Verfügung, welche die Abtheilungen 
abermals im voraus auf mindestens ein Jahr bildet. Hierbei kann die Zu= 
sammensetzung der Abtheilungen unverändert bleiben. Im Falle des Todes, der 
Erkrankung oder der längeren Abwesenheit eines Mitgliedes können in die da= 
von betroffen Abtheilung, soweit und so lange das Bedürfniß dieses erfordert, 
durch Verfügung des Vorsitzenden Mitglieder anderer Abtheilungen zur Aus= 
hülfe berufen werden. 
§. 6. 
Die Geschäftsleitung in den Abtheilungen führt das von dem Vorsitzenden 
des Patentamts hierzu bestimmte Mitglied. In der Abtheilung VII führt sie 
der Vorsitzende des Patentamts selbst. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse einer 
der ersten sechs Abtheilungen steht die Geschäftsleitung dem Vorsitzenden des 
Patentamts zu; welchem der ständigen Mitglieder bei Beschwerden gegen Be= 
schlüsse der Abtheilung VII die Geschäftsleitung zustehen soll, bestimmt der Vor= 
sitzende des Patentamts zum voraus für die in §F. 5 bezeichnete Zeit.
	        
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