— 537 —
§ 18.
Das Patentamt kann nach seinem Ermessen von den bei ihm beruhenden
Eingaben und Verhandlungen, soweit deren Einsichtnahme gesetzlich nicht beschränkt
ist, auf Antrag an jedermann Abschriften und Auszüge gegen Einzahlung der
Kosten ertheilen.
§. 19.
Die Ausfertigungen der Beschlüsse der Abtheilungen erhalten die Unter=
schrift: „Kaiserliches Patentamt, Abtheilung...." . Diejenigen Beschlüsse jedoch,
welche die Abtheilungen als Beschwerdeinstanzen fassen (§. 2), sowie alle Ent=
scheidungen des Patentamts erhalten in der Ausfertigung nur die Unterschrift:
„Kaiserliches Patentamt“. Die Ausfertigungen werden von dem geschäftsleitenden
Mitgliede vollzogen. Vorladungs- und Zustellungsschreiben, sowie die Aus=
fertigungen der Patenturkunden werden nicht vollzogen, sondern nur beglaubigt.
Die Beglaubigung von Schriftstücken geschieht unter der Unterschrift des von
dem Vorsitzenden des Patentamts dazu bestimmten Beamten und unter Bei=
fügung des Siegels des Patentamts.
§. 20.
Das Siegel des Patentamts enthält in der Mitte den Reichsadler und in
der Umschrift die Worte: „Kaiserliches Patentamt“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 18. Juni 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs - Gesetzbl. 1877. 86