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Reichs-Gesetzblatt.
No 30.
Inhalt: Vertrag mit den Niederlanden, betreffend die Verbindung des nlederländischen Kanalnetzes mit
Kanälen auf preußischem Gebiete. S. 539.
(Nr. 1204.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betreffend die
Verbindung des niederländischen Kanalnetzes mit den Kanälen links der Ems
auf preußischem Gebiete. Vom 12. Oktober 1876.
Sene Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen ꝛc., im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Niederlande haben nach
genommener Kenntniß von denjenigen Verabredungen, welche zwischen beider=
seitiger Kommissarien zu Berlin am 17. Mai 1876 zu dem Zwecke getroffen
worden sind, um vermittelst der Kanäle der beiderseitigen Gebiete neue inter=
nationale Verkehrswege zu eröffnen, beschlossen, die gedachten Verabredungen
durch eine förmliche Uebereinkunft zu bestätigen, und haben zu diesem Zwecke zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts,
Herrn Bernhard Ernst von Bülow,
Seine Majestät der König der Niederlande:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von
Preußen, Herrn Wilhelm Friedrich von Rochussen,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form be=
fundenen Vollmachten, Folgendes vereinbart haben:
Artikel 1.
Das im Original hier angeheftete, durch die Königlich preußischen und
die Königlich niederländischen Kommissarien, welche beauftragt gewesen sind, sich
über die vermittelst der Kanäle der beiderseitigen Gebiete herbeizuführende Er=
öffnung neuer internationaler Verkehrswege zu verständigen, zu Berlin am
17. Mai 1876 vollzogene Protokoll wird, insoweit auf Seiten des einen oder
des anderen Theiles erforderlich, unter Vorbehalt der verfassungsmäßigen Zu=
stimmung hierdurch genehmigt.
Reichs- Gesetzbl. 1877. 86
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1877.