Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 5. 
Mit Rücksicht auf den Stand der Kanalbauten in Preußen soll beiderseits 
darauf Bedacht genommen werden, daß zuvörderst die im §. 1 Ziffer 1, 2 und 3 
bezeichneten Kanalverbindungen zur Ausführung gelangen. 
Beide Regierungen werden bei eigener  Bauausführung oder, sofern der 
Bau durch Dritte ausgeführt wird, durch entsprechende Bestimmungen bei Er= 
theilung der Baukonzession bemüht sein, dahin zu wirken, daß die auf ihren 
Gebieten belegenen Strecken dieser Verbindungskanäle mögiicht gleichzeitig fertig= 
gestellt werden, um gleichzeitig dem Verkehre übergeben werden zu können. 
§. 6. 
Die Königlich niederländische Regierung wird in der für die Verlängerung 
des Groninger Stadtskanaals zu ertheilenden Konzession vorschreiben, daß diese 
Verlängerung bis zu dem auf der angeschlossenen Situationskarte bezeichneten 
Punkte der niederländisch-preußischen Landesgrenze zeitig in Angriff genommen 
wird und spätestens zu der Zeit fertig hergestellt ist, in welcher die Ausführung 
des auf preußischem Gebiete gegenwärtig im Bau begriffenen Kanals von Haren 
über Rütenbrock bis zu dem vorbezeichneten Punkte der preußisch-niederländischen 
Landesgrenze vorgerückt sein wird. 
§. 7. 
Jede der betheiligten Regierungen wird dafür sorgen, daß ein den Be= 
dürfnissen des durchgehenden Schiffahrtsverkehrs entsprechender Wasserstand in 
den ihrem Gebiete angehörigen Strecken der Verbindungskanäle hergestellt und 
erhalten wird, und daß dieselben mit ihren Zubehörigen in gehörigem Stande 
erhalten werden. 
§. 8. 
Die Herstellung solcher Vorrichtungen, welche den Abfluß des Wassers 
aus den Verbindungskanälen in das jenseitige Gebiet oder den Zufluß des 
Wassers aus dem jenseitigen Gebiete zu rnverhind  bezwecken, ist jeder Regierung 
innerhalb ihres Gebiets unbenommen. urch dese Vorrichtungen darf die 
Schiffahrt nicht gehindert werden. 
§. 9. 
Für die Benutzung des niederländischen und des linksemsischen Kanalnetzes 
und der anschließenden Wege durch niederländische oder preußische Staatsange= 
hörige sollen von den Angehörigen des fremden Staats niemals höhere Abgaben 
irgend einer Art erhoben werden, als von den eigenen Staatsangehörigen. 
§. 10. 
Auf den Verbindungskanälen und den anschließenden Fahrstraßen soll die 
Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, soweit nicht in dieser Beziehung 
von einer der betheiligten Regierungen Ausnahmen allgemein angeordnet sind, 
gestattet sein. 
Reichs-Gesetzbl, 1877. 87
	        
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