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§. 5.
Mit Rücksicht auf den Stand der Kanalbauten in Preußen soll beiderseits
darauf Bedacht genommen werden, daß zuvörderst die im §. 1 Ziffer 1, 2 und 3
bezeichneten Kanalverbindungen zur Ausführung gelangen.
Beide Regierungen werden bei eigener Bauausführung oder, sofern der
Bau durch Dritte ausgeführt wird, durch entsprechende Bestimmungen bei Er=
theilung der Baukonzession bemüht sein, dahin zu wirken, daß die auf ihren
Gebieten belegenen Strecken dieser Verbindungskanäle mögiicht gleichzeitig fertig=
gestellt werden, um gleichzeitig dem Verkehre übergeben werden zu können.
§. 6.
Die Königlich niederländische Regierung wird in der für die Verlängerung
des Groninger Stadtskanaals zu ertheilenden Konzession vorschreiben, daß diese
Verlängerung bis zu dem auf der angeschlossenen Situationskarte bezeichneten
Punkte der niederländisch-preußischen Landesgrenze zeitig in Angriff genommen
wird und spätestens zu der Zeit fertig hergestellt ist, in welcher die Ausführung
des auf preußischem Gebiete gegenwärtig im Bau begriffenen Kanals von Haren
über Rütenbrock bis zu dem vorbezeichneten Punkte der preußisch-niederländischen
Landesgrenze vorgerückt sein wird.
§. 7.
Jede der betheiligten Regierungen wird dafür sorgen, daß ein den Be=
dürfnissen des durchgehenden Schiffahrtsverkehrs entsprechender Wasserstand in
den ihrem Gebiete angehörigen Strecken der Verbindungskanäle hergestellt und
erhalten wird, und daß dieselben mit ihren Zubehörigen in gehörigem Stande
erhalten werden.
§. 8.
Die Herstellung solcher Vorrichtungen, welche den Abfluß des Wassers
aus den Verbindungskanälen in das jenseitige Gebiet oder den Zufluß des
Wassers aus dem jenseitigen Gebiete zu rnverhind bezwecken, ist jeder Regierung
innerhalb ihres Gebiets unbenommen. urch dese Vorrichtungen darf die
Schiffahrt nicht gehindert werden.
§. 9.
Für die Benutzung des niederländischen und des linksemsischen Kanalnetzes
und der anschließenden Wege durch niederländische oder preußische Staatsange=
hörige sollen von den Angehörigen des fremden Staats niemals höhere Abgaben
irgend einer Art erhoben werden, als von den eigenen Staatsangehörigen.
§. 10.
Auf den Verbindungskanälen und den anschließenden Fahrstraßen soll die
Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, soweit nicht in dieser Beziehung
von einer der betheiligten Regierungen Ausnahmen allgemein angeordnet sind,
gestattet sein.
Reichs-Gesetzbl, 1877. 87