Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 34. 
Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 
1 . Minister, 
2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt 
werden können; 
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig 
 in den Ruhestand versetzt werden können; 
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 
7. Religionsdiener; 
8. Volkschullehrer; 
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- 
personen. 
Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver- 
waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen 
werden sollen. 
 
 
 
 
 
  
 
§. 35. 
Die  Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: 
1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; 
2.  Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines 
Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung 
eines Schöffen erfüllt haben; 
3. Aerzte; 
4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; 
5. Persone,) welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Auf- 
stellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des 
Geschäftsjahres vollenden würden; 
6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung 
des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen. 
§. 36. 
Der Vorsteher einer jeden Gemeinde oder eines landesgesetzlich der Ge- 
meinde gleichstehenden Verbandes hat alljährlich ein Verzeichniß der in der Ge- 
meinde wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte berufen werden 
können, aufzustellen (Urliste). 
Die 
Urliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht 
auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu 
machen. 
§. 37 
Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann innerhalb der 
eimwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden.
	        
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