Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 38. 
Der Gemeindevorsteher sendet die Urliste nebst den erhobenen Einsprachen und 
den ihm erforderlich erscheinenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks. 
Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforderlich, 
so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen. 
§. 39. 
Der Amtsrichter stellt die Urlisten des Bezirks zusammen und bereitet den 
Beschluß über die Einsprachen gegen dieselben vor. Er hat die Beachtung der 
Vorschriften des §. 36 Abs. 2 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel 
zu veranlassen. §. 40 
Bei dem Amtsgerichte tritt alljährlich ein Ausschuß zusammen. 
Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem 
von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie 
sieben Vertrauensmännern als Beisitzern. 
Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern des Amtsgerichts- 
bezirks gewählt. 
Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesgesetze durch die 
Vertretungen der Kreise, Aemter, Gemeinden oder dergleichen Verbände; wenn 
solche Vertretungen nicht vorhanden sind, durch den Amtsrichter. Letzterer hat 
die Vertrauensmänner vornehmlich aus den Vorstehern der vorbezeichneten Ver- 
bände zu wählen. 
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vor- 
sitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner. Der 
Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§. 41 
Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen. 
Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Beschwerde findet nicht statt. 
§. 42. 
Aus der berichtigten Urliste wählt der Ausschuß für das nächste Ge- 
schäftsjahr: 
1. die erforderliche Zahl von Schöffen; 
2. die erforderliche Zahl derjenigen Personen, welche in der von dem 
Ausschusse festzusetzenden Reihenfolge an die Stelle wegfallender 
Schöffen treten (Hülfsschöffen). Die Wahl ist auf Personen zu 
richten, welche am Sitze des Amtsgerichts oder in dessen nächster Um- 
gebung wohnen. 
§. 43. 
Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfs- 
schöffen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. 
Reichs. Gesetzbl. 1877. 8
	        
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