— 180 —
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Braunsberg.
g.
Dem Deichverbande liegt es ob:
4) einen wasserfreien tüchtigen Damm von dem Damme an der Passarge
bis zum Ruhnengraben und vom Ruhnengraben bis zur Wachtbude in
denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Behörden festzusiellenden Abmessungen
anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um
die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsien
Wasserstand des Haffs zu sichern;
2) einen zur Abführung des überfluthenden Hochwassers des Passargeflusses
geeigneten Ueberfall in diesem Damme, sowie
3) eine Schleuse im Ruhnengraben zur Ablassung des Wassers aus der
Ruhne, dem Landwehrgraben und deren Seitengräben, gleichfalls in der
von den Staatsbehörden zu bestimmenden Konstruktion, neu zu bauen
und zu unterhalten;
4) desgleichen die von dem Deichamte etwa zu beschließenden, im Interesse
der ganzen Niederung liegenden neuen Binnenentwässerungs-Anlagen und
MWasserschöpfwerke auszuführen und zu unterhalten.
F. 3.
Die Unterhaltung der schon bestehenden Entwässerungsgräben in der Niederung
ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen sie bisher oblag.
Die regelmäßige Räumung der Hauptgraben wird aber unter die Kontrolle
und Schau der Deichverwaltung gestellt.
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen.
8 Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden
Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraͤben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hiebei Betheilligten.
g. 4.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse
ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes
etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der
Königlichen Regierung zu Königsberg auszufertigenden Deichkataster aufzubringen.
s Bis zur erfolgten Feststellung des letztern werden die Beitraͤge nach dem
bereits