Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Der  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Braunsberg.

g.
Dem  Deichverbande  liegt  es  ob:

4)  einen  wasserfreien  tüchtigen  Damm  von  dem  Damme  an  der  Passarge
bis  zum  Ruhnengraben  und  vom  Ruhnengraben  bis  zur  Wachtbude  in
denjenigen  durch  die  Staatsverwaltungs-Behörden  festzusiellenden  Abmessungen
  anzulegen  und  zu  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um
die  Grundstücke  der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  durch  den  höchsien
  Wasserstand  des  Haffs  zu  sichern;

2)  einen  zur  Abführung  des  überfluthenden  Hochwassers  des  Passargeflusses
geeigneten  Ueberfall  in  diesem  Damme,  sowie

3)  eine  Schleuse  im  Ruhnengraben  zur  Ablassung  des  Wassers  aus  der
Ruhne,  dem  Landwehrgraben  und  deren  Seitengräben,  gleichfalls  in  der
von  den  Staatsbehörden  zu  bestimmenden  Konstruktion,  neu  zu  bauen
und  zu  unterhalten;

4)  desgleichen  die  von  dem  Deichamte  etwa  zu  beschließenden,  im  Interesse
der  ganzen  Niederung  liegenden  neuen  Binnenentwässerungs-Anlagen  und
MWasserschöpfwerke  auszuführen  und  zu  unterhalten.

F.  3.

Die  Unterhaltung  der  schon  bestehenden  Entwässerungsgräben  in  der  Niederung
  ist  auch  fernerhin  von  denjenigen  zu  bewirken,  welchen  sie  bisher  oblag.

Die  regelmäßige  Räumung  der  Hauptgraben  wird  aber  unter  die  Kontrolle
  und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.

Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.


8  Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden

  Punkten  geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgraͤben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hiebei  Betheilligten.

g.  4.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistung
der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse
  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung
der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes
  etwa  kontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  von  der
Königlichen  Regierung  zu  Königsberg  auszufertigenden  Deichkataster  aufzubringen.

s  Bis  zur  erfolgten  Feststellung  des  letztern  werden  die  Beitraͤge  nach  dem

bereits