Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 104. 
Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen ge- 
hörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des 
Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, 
welcher nicht in das Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht 
darauf stützen, daß er Kaufmann ist. 
Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des §. 467 der Civil= 
prozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handels= 
sachen nicht gehören würde. 
Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammer nicht befugt. 
Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, 
wenn der Kläger demselben zugestimmt hat. 
§. 105. 
Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen Rechts= 
streite die Klage in Gemäßheit des §. 253 der Civilprozeßordnung durch den 
Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine Widerklage 
erhoben und gehört die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht 
vor die Kammer für Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des 
Gegners an die Civilkammer zu verweisen. 
Unter der Beschränkung des §. 103 Abs. 2 ist die Kammer zu der Ver- 
weisung auch von Amtswegen befugt. Diese Befugniß tritt auch dann ein, 
wenn durch eine Klagänderung ein Anspruch geltend gemacht wir,) welcher 
nicht vor die Kammer für Handelssachen gehört. 
§. 106. 
Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer 
ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. 
Ueber den Antrag ist vorab zu verhandeln und zu entscheiden. 
§. 107. 
Gegen die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Civil= 
kammer oder an die Kammer für Handelslachen findet kein Rechtsmittel statt. 
Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für 
die Kammer, an welche der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin 
zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amtswegen bestimmt und den 
Panteien bekannt gemacht. . § 108 
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des 
§. 61 der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der 
Rechtsstreit nach den Bestimmungen des §. 101 vor die Kammer für Handels- 
sachen gehört. §. 109. 
Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem 
Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern.
	        
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