Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§. 193. 
Auf den Dolmetscher finden die Bestimmungen über Ausschließung und 
Ablehnung der Sachverständigen entsprechende Anwendung. Die Entscheidung 
erfolgt durch das Gericht oder den Richter, von welchem der Dolmetscher zu= 
gezogen ist. 
Sechzehnter Titel. 
Berathung und Abstimmung. 
§. 194. 
Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl 
mitwirken. 
Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung 
von Ergänzungsrichtern anordnen, welche der Verhandlung beizuwohnen und im 
Falle der Verhinderung, eines Richters für denselben einzutreten haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Schöffen und Geschworene 
Anwendung.  
§. 195. 
Die Berathung und Abstimmung des Gerichts erfolgt nicht öffentlich. 
Diese Vorschrift steht der Zulassung der bei dem Gerichte zu ihrer juristischen 
Ausbildung beschäftigten Personen nicht entgegen. 
§. 196. 
Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die 
Stimmnen. 
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die 
Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnsß der Abstimmung entscheidet das 
Gericht. 
§. 197. 
Kein Richter, Schöffe oder Geschworener darf die Abstimmung über eine 
Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage 
in der Minderheit geblieben ist.  
§. 198. 
Die Entscheidungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, 
nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, 
mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die 
für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere ab= 
gegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als 
zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die dem Be= 
schuldigten nachtheiligsten Stimmen den zunächst minder nachtheiligen so lange 
hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
§. 199. 
Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei 
dei Schöffengerichten und den Kammern für Handelssachen nach dem Lebens= 
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