Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 80 — 
§. 18. 
Die am Tage des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes bei den 
Landesgerichten anhängigen Sachen können den ordentlichen Landesgerichten ohne 
Rücksicht auf die im Gerichtsverfassungsgesetze bestimmten Grenzen der Zuständig= 
keit durch die Landesgesetzgebung zugewiesen werden. 
§. 19. 
Die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts werden durch Kaiserliche 
Verfügung mit Beibehaltung ihrer Besoldung entweder bei dem Reichsgerichte 
angestellt oder in den Ruhestand versetzt. 
§. 20. 
Bei der ersten Einrichtung der Landgerichte, der Oberlandesgerichte und 
der bei einem Amtsgerichte gebildeten Strafkammern und während der Dauer 
des ersten Geschäftsjahres erfolgen die Geschäftsvertheilung und die Bestimmung 
der Mitglieder der Kammern und Senate sowie der regelmäßigen Vertreter der 
Mitglieder durch die Landesjustizverwaltung. 
Bei der ersten Einrichtung des Reichsgerichts und während der Dauer 
des ersten Geschäftsjahres erfolgen die Geschäftsvertheilung und die Bestimmung 
der Mitglieder der Senate sowie der regelmäßigen Vertreter derselben durch 
den Reichskanzler. §. 21. 
Innerhalb zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungs= 
esetzes kann die Landesjustizverwaltung bei nothwendiger Einziehung von Richter= 
stellen die unfreiwillige Versetzung eines Richters an ein anderes Gericht von 
gleicher Ordnung unter Belassung des vollen Gehalts und Erstattung der 
Umzugskosten verfügen. §. 22. 
Die Bestimmungen des §. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Fähigkeit 
zum Richteramte finden auf diejenigen, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
die erste Prüfung in einem Bundesstaate zurückgelegt haben, nur insoweit An- 
wendung, als nicht in dem Bundesstaate abweichende Vorschriften bestehen. 
Der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebene Zeitraum kann für die 
ersten vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den einzelnen Bundes- 
staaten bis auf zwei Jahre abgekürzt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.