Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§S. 24. 
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, 
welche im Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in 
dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch 
genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das 
ermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die 
Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich 
befindet. §. 25 
Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Belastung oder 
die Freiheit oon einer solchen geltend gemacht wird, - Grenzscheidungs=, 
Theilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, 
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Sache belegen ist. 
Bei den eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast betreffenden Klagen ist 
die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend. 
§. 26. 
In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der hypothekarischen Klage die 
Schuldklage, mit der Klage auf Löschung einer Hypothek die Klage auf Be- 
frelung. von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung 
einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die 
verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind. 
§. 27. 
In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen, welche gegen 
den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solchen gerichtet 
werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder in Betreff 
der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. 
§g. 28. 
Klagen, welche Erbrechte, Anprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen 
Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung der Erbschaft zum Gegenstande 
haben, können vor dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Erblasser zur 
Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. 
In dem Gerichtsstande der Erbschaft können auch Klagen der Nachlaß= 
gläubiger aus Anspruchen an den Erblasser oder die Erben als solche erhoben 
werden, wenn sich der Nachlaß noch ganz oder theilweise im Bezirke des Gerichts 
befindet, oder wenn mehrere Erben vorhanden sind und der Nachlaß noch nicht 
getheilt ist.  
§. 29. 
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Ver= 
trags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen, sowie auf Entschädigung 
wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Orts 
zufändig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
	        
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