12 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
Artikel XI.
g. 53.
Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsver-
fassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu
wa
hren.
§. 54.
Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.
Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit
und Ordnung erforderlichen Maaßregeln zu treffen:
1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen
Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird;
2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und
Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder
efährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der
eichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die
betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei
denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder
der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint;
3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam
oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch
das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe
nicht zu erwirken ist.
8. 55.
S. 11. Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung
des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse,
2) Absendung von Commissarien, 3) Anwendung von bewaff-
neter Macht.
Ein escherrset wird die Grundsätze bestimmen, nach
welchen die durch solche Maaßregeln veranlaßten Kosten zu
tragen sind. *
Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in
welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen
Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu
bestimmen. E
Der neeichsgewolt liegt es ob, die gesetzlichen Normen
über Erwerb und Verlust des Reichs= und Staatsbürgerrechts
festzusetzen.