1. Königliches Hans-Gesetz vom 8. Juni 1828. 111
Art. 35.
Hinsichtlich der von des verewigten Herzogs Friederich Eugen
Durchlaucht herrührenden Donativgelder, welche in die ursprünglich
auszusetzenden Apanagen nicht eingerechnet werden, bleibt es beie
den bisherigen Normen ihrer Vererbung nach Stammgutsweise
auch in die Seitenlinien.
B. Sustentationen noch nicht apanagirter Söhne und Enkel
des Königs.
Art. 36.
Die Söhne des Königs erhalten von erreichter Volljährigkeit
an eine Sustentation.
Die Sustentation des Kronprinzen (in der Verfassungs-Urkunde
5. 106 Apanage genannt) besteht von zurückgelegtem achtzehnten
Lebensjahre an, neben einer standeslmäßig meublirten Wohnung,
währeno dessen unvermähltem Stande in jährlichen dreißigtausend
ulden.
Vermählt sich der Kronprinz, so erhält er jährlich eine Susten-
tation von sechsundsechzigtausend Gulden.
Nebstdem erhält die Kronprinzessin, seine Gemahlin, als Nadel-
gelder jährlich achttausend Gulden.
Art. 37.
Die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen dauert in der,
durch seine Vermählung veranlaßten, Erhöhung auch dann fort,
wenn er seine Gemahlin mit oder ohne Hinterlassung von Kindern
durch den Tod verliert.
Sustentationen und Nadelgelder fallen bei der Thronbesteigung
an die Staats-Casse zurück, sind auch nicht vererblich.
Art. 38.
Die nachgebornen Söhne des Königs treten mit zurückgeleg-
tem einundzwanzigsten Lebensjahre, vermählt oder unvermählt, in
eine Sustentation von je dreißigtausend Gulden. Sie genießen
diese Sustentation bis zu dem, durch das Ableben ihres Vaters
bedingten, Eintritte in eine Apanage, oder bis zu ihrem Ableben
vor ihrem Vater, in welch’ beiden Fällen sie aufhört.
S. 77.