Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Königliches Hans-Gesetz vom 8. Juni 1828. 111 
  
Art. 35. 
Hinsichtlich der von des verewigten Herzogs Friederich Eugen 
Durchlaucht herrührenden Donativgelder, welche in die ursprünglich 
auszusetzenden Apanagen nicht eingerechnet werden, bleibt es beie 
den bisherigen Normen ihrer Vererbung nach Stammgutsweise 
auch in die Seitenlinien. 
B. Sustentationen noch nicht apanagirter Söhne und Enkel 
des Königs. 
Art. 36. 
Die Söhne des Königs erhalten von erreichter Volljährigkeit 
an eine Sustentation. 
Die Sustentation des Kronprinzen (in der Verfassungs-Urkunde 
5. 106 Apanage genannt) besteht von zurückgelegtem achtzehnten 
Lebensjahre an, neben einer standeslmäßig meublirten Wohnung, 
währeno dessen unvermähltem Stande in jährlichen dreißigtausend 
ulden. 
Vermählt sich der Kronprinz, so erhält er jährlich eine Susten- 
tation von sechsundsechzigtausend Gulden. 
Nebstdem erhält die Kronprinzessin, seine Gemahlin, als Nadel- 
gelder jährlich achttausend Gulden. 
Art. 37. 
Die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen dauert in der, 
durch seine Vermählung veranlaßten, Erhöhung auch dann fort, 
wenn er seine Gemahlin mit oder ohne Hinterlassung von Kindern 
durch den Tod verliert. 
Sustentationen und Nadelgelder fallen bei der Thronbesteigung 
an die Staats-Casse zurück, sind auch nicht vererblich. 
Art. 38. 
Die nachgebornen Söhne des Königs treten mit zurückgeleg- 
tem einundzwanzigsten Lebensjahre, vermählt oder unvermählt, in 
eine Sustentation von je dreißigtausend Gulden. Sie genießen 
diese Sustentation bis zu dem, durch das Ableben ihres Vaters 
bedingten, Eintritte in eine Apanage, oder bis zu ihrem Ableben 
vor ihrem Vater, in welch’ beiden Fällen sie aufhört. 
  
S. 77.
	        
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