68 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
. 150. Das erforderliche Canzleipersonal wird von den Standes-
herrn bestellt, die geschehene Bestellung aber, mit dem Nachweis
über die Qualification Unserem Kirchen= und Schul-Rath durch das
Consistorium angezeigt.
Es ist Unsere Intention, daß da, wo es die Verhältnisse zu-
lassen oder nöthig machen, mehrere Standesherrn zusammen, ein
gemeinschaftliches Consistorium errichten, und Wir behalten Uns
überhaupt die näheren Vorschriften über die Bildung solcher gemein-
schaftlichen Consistorien, nach Anhörung Unserer Standesherrn,
bevor.
g. 52.
In den Geschäftskreis der Consistorien gehört:
a.) Die Anordnung der Pfarrverweser bei Erledigungsfällen
von Pfarrstellen nach zuvor eingeholter Entschließung
der Standesherrn.
b.) Die Erstattung der Anträge auf Wiederbesetzung er-
ledigter Pfarr= und Schul-Stellen an Unsere Kirchenraths-
Collegien, ebenfalls nach vorher eingeholter Entschliessung
der Standesherrn.
Fc.) Die Aufsicht über das gesammte geistliche Bauwesen.
Bei neuem Bauwesen ist die Genehmigung Unseres
Kirchen= und Schulraths einzuholen, und von Reparaturen,
welche den Kostenbetrag von 50 fl. übersteigen, haben
die Consistorien den Standesherrn berichtliche Anzeige
zu thun.
d.) Die Aufsicht über Kirchen und Schulzucht und die Ver-
fügung schriftlicher oder mündlicher Warnungen und
Verweise gegen nachlässige oder ihre Amtspflicht ver-
gessende Kirchen= und Schuldiener.
e.) Die unmittelbare Leitung und Aufsicht über die, dem
Zweck und der Stiftung angemessene Verwaltung des
Kirchen-Schul= und milden Stiftungsvermögens, sowie die
Revision und Abhör der darüber aufgestellten Rechnungen,
insofern letztere nicht dritten Personen zusteht.
f.) Von den in Unseren früheren Verordnungen und In-
structionen den geistlichen Inspectoren überhaupt zuge-
wiesenen Geschäften, verbleibt denselben in den Standes-
herrschaften zunächst:
1) Die Aufsicht über die Lehre, Amtsführung und das
Privatleben der, in ihrem Bezirke angestellten Pfarrer
und übrigen Kirchen= und Schuldiener, so wie über