Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

68 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
. 150. Das erforderliche Canzleipersonal wird von den Standes- 
herrn bestellt, die geschehene Bestellung aber, mit dem Nachweis 
über die Qualification Unserem Kirchen= und Schul-Rath durch das 
Consistorium angezeigt. 
Es ist Unsere Intention, daß da, wo es die Verhältnisse zu- 
lassen oder nöthig machen, mehrere Standesherrn zusammen, ein 
gemeinschaftliches Consistorium errichten, und Wir behalten Uns 
überhaupt die näheren Vorschriften über die Bildung solcher gemein- 
schaftlichen Consistorien, nach Anhörung Unserer Standesherrn, 
bevor. 
g. 52. 
In den Geschäftskreis der Consistorien gehört: 
a.) Die Anordnung der Pfarrverweser bei Erledigungsfällen 
von Pfarrstellen nach zuvor eingeholter Entschließung 
der Standesherrn. 
b.) Die Erstattung der Anträge auf Wiederbesetzung er- 
ledigter Pfarr= und Schul-Stellen an Unsere Kirchenraths- 
Collegien, ebenfalls nach vorher eingeholter Entschliessung 
der Standesherrn. 
Fc.) Die Aufsicht über das gesammte geistliche Bauwesen. 
Bei neuem Bauwesen ist die Genehmigung Unseres 
Kirchen= und Schulraths einzuholen, und von Reparaturen, 
welche den Kostenbetrag von 50 fl. übersteigen, haben 
die Consistorien den Standesherrn berichtliche Anzeige 
zu thun. 
d.) Die Aufsicht über Kirchen und Schulzucht und die Ver- 
fügung schriftlicher oder mündlicher Warnungen und 
Verweise gegen nachlässige oder ihre Amtspflicht ver- 
gessende Kirchen= und Schuldiener. 
e.) Die unmittelbare Leitung und Aufsicht über die, dem 
Zweck und der Stiftung angemessene Verwaltung des 
Kirchen-Schul= und milden Stiftungsvermögens, sowie die 
Revision und Abhör der darüber aufgestellten Rechnungen, 
insofern letztere nicht dritten Personen zusteht. 
f.) Von den in Unseren früheren Verordnungen und In- 
structionen den geistlichen Inspectoren überhaupt zuge- 
wiesenen Geschäften, verbleibt denselben in den Standes- 
herrschaften zunächst: 
1) Die Aufsicht über die Lehre, Amtsführung und das 
Privatleben der, in ihrem Bezirke angestellten Pfarrer 
und übrigen Kirchen= und Schuldiener, so wie über
	        
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