Einstweilige Verfügungen
ständiger Durchführung kommt bei verschie-
denen Verfahren und in verschiedener Weise
vor. Sie ist entweder eine vorläufige
(einstweilige), wie die eines Zivilprozesses in
dem Falle, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten entsteht (EG. z.
3PO. 8 15 Ziff. 1; s. auch KRompetenzkon-
flikte), und die einer Zwangsversteigerung
(3VG. vom 24. März 1897 /20. Mai 1898 —
KEBl. 1898, 713 — §§ 28, 30—33, 72, 75,
76, 77, 86), oder eine endgültige, wie
die eines Konkursverfahrens nach §#§ 202
bis 206 KO. Beim Strafverfahren Rkommt sie
in beiderlei Art vor. Wenn die im Vorver-
fahren angestellten Ermittlungen Reinen ge-
nügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen
Klage bieten, so verfügt die Staatsanwaltschaft
die Einstellung des Verfahrens und setzt hiervon
den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher
vom Richter vernommen oder ein Haftbefehl
egen ihn erlassen war (St PO. 8 168 Abf. 2).
as Gericht kann ferner, nachdem eine Vor-
untersuchung stattgefunden hat, das Verfahren
vorläufig einstellen, wenn dem weiteren Ver-
fahren Abwesenheit des Angeschuldigten oder
der Umstand entgegensteht, daß derselbe nach
der Tat in Geisteskrankheit verfallen ist
(8§ 196, 203), sowie (8 208), wenn das Vorver-
fahren mehrere derselben Person zur Last ge-
legte strafbare Handlungen betraf und für die
Strafzumessung die Feststellung des einen oder
des andern Straffalls unwesentlich erscheint,
auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschließen,
daß in Ansehung eines solchen das Verfahren
vorläufig einzustellen sei. Im ersteren Falle
ist das Verfahren fortzusetzen, wenn die Hin-
dernisse gehoben sind, im letzteren kann die
Aufhebung des Einstellungsbeschlusses binnen
einer Frist von drei Monaten nach Rechts-
kraft des Urteils von der Staatsanwaltschaft
beantragt werden, wenn nicht Verjährung ein-
getreten ist. Von dieser vorläufigen Ein-
stellung unterscheidet sich die nach einer Vor-
öntersuchung außer ihr und der Eröffnung
des Hauptverfahrens noch mögliche Entschei-
ung, daß der angeschuldigte außer Verfolgung
* setzen sei (St PLO. §§ 196 Abf. 1, 202 Abs. 2),
dadurch, daß sie vorbehaltlich des § 210 (Wie-
Trausnahme der Klage nur auf Grund neuer
sonlsachen oder Beweismittel) endgültig ist,
bald ihre Anfechtbarkeit (§ 209) durch den
6 auf der Beschwerdefrist oder durch Ver-
ist riung der eingelegten Beschwerde erloschen
elie also eine gewisse Rechtskraft ähnlich
wüir ein Urteil erlangt. Sie ist aber anderer-
". eweil sie hiernach nur bei unveränderter
ganch age einer weiteren Verfolgung des An-
di chuldigten entgegensteht, auch von der durch
des Htaatsanwaktschaft verfügten Einstellung
* erfahrens verschieden, nach welcher die
heburraufnahme der Verfolgung und die Er-
bleiens der öffentlichen Klage jederzeit zulässig
zu ern n dem nach der Hauptverhandlung
Berfaalsenden Urteil ist die Einstellung des
hrens auszusprechen, wenn bei einer nur
lung rag zu verfolgenden strafbaren Hand-
nicht dch ergibt, daß der erforderliche Antrag
orliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig
411
— Einwohnermeldeämter.
urüchgenommen ist (5 259, vgl. auch § 394
bs. 1) oder wenn im Privatklageverfahren
das Gericht findet, daß die für festgestellt zu
erachtenden Tatsachen eine solche strafbare
Handlung darstellen, auf welche dieses Ver-
fahren keine Anwendung erleidet (6 429
Abs. 1). Die Einstellung des Privatklagever-
fahrens erfolgt regelmäßig auch noch beim
Tode des Privatklägers (§ 433). Wegen der als
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
möglichen Einstellung eines Zivilprozesses s. die
§§ 239—252 ZPO., und eines Verwaltungs-
streitverfahrens den Beschluß des OWV. in
v. Brauchitsch, Bd. 1, 20. Aufl. S. 147 Anm. 202,
sowie wegen der Einstellung des Disziplinar-
verfahrens diesen Artikel.
Einstweilige Verfügungen s. Vollstreck-
barkeit I.
Einstweiliger Ruhestand s. Versetzung
(einstweilige) in den Ruhestand.
Eintragungen in die Höfe= und Land-
güterrolle s. Anerbenrecht; in das
Reichs= und das Preußische Staats-
schuldbuch s. d.; in das Vereinsregister
s. Eingetragene Vereine und Rechts-
fähigkeit der Vereine I.
Eintrittsgelder. Erhebung eines bestimmt
festgesetzten E. von jedem Teilnehmer einer
öffentlichen Versammlung fällt nicht unter den
Begriff einer Kollekte (ogl. &G. vom 14. Dez.
1891 — KGJ. 12, 243). S. Rollekten und
wegen der E. bei Innungen Freie Innun-
en, sowie wegen der E. bei Krankenkassen
rtskrankenkassen.
Einwanderer, mittellose in Amerika
s. Rüchwanderer.
Einwohnermeldeämter (Meldeämter).
I. C. sind polizeiliche Dienststellen, welche ins-
besondere an größeren Orten bestehen und die
Bestimmung haben, die nach den Vorschriften
über das Meldewesen (s. d.) betreffs der
Aufenthalts= und Wohnungsveränderungen
zu erstattenden Anzeigen entgegenzunehmen
und zu verarbeiten, vielfach aber neben den
eigentlichen Meldebehörden eingerichtet sind,
um die an letztere erstatteten Anzeigen, sowie
sonstige, auf die persönlichen Verhältnisse der
Einwohner des betreffenden Ortes von den ver-
schiedenen Behörden — Staatsanwaltschaften,
Standesämter, Militärbehörden usw. — ein-
gehenden Nachrichten zu sammeln, zusammen-
zustellen und zu verwerten. Die E. stehen, wie
die Meldebehörden überhaupt, untereinander in
geschäftlichem Berkehr und sind zu gewissen
gegenseitigen Mitteilungen verpflichtet (s. hier-
über Nachrichtenverkehr, polizeilicher).
Das von den E. gesammelte Material dient in
erster Linie staatlichen Zwechen und ist von
gleicher Bedeutung für die Polizei, wie für
die Kriminalrechtspflege, das Miilitärersatz-
wesen, die Personenstands= und Staatsange-
hörigkeitsverhältnisse, Bevölkerungsstatistik
usw. Daneben wird aber auch das Material
der E. dem Privatpublikum nutzbar gemacht,
wobei als Grundsatz gilt (OV. vom 17. Nov.
1899 —1 1902), daß die Polizeibehörden be-
fugt sind, die ihnen amtlich bekannt gewor-
denen Tatsachen auch Privatpersonen mitzu-
teilen, für die aus der Richtkenntnis dieser