Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung 
von Zigarren hat der BR. auf Grund GewO. 
8 120e Vorschriften erlassen (RKBek. vom 
17. Febr. 1907 — RGBl. 34). S. Zigarren. 
Tabaksteuer. I. Geschichtliches und 
Allgemeines. a) Bis 1880. In 
Preußen bestand schon im 18. Jahrh. ein Tabak- 
monopol. Nach seiner Beseitigung im Jahre 1797 
wurde der inländische Tabak erst wieder durch 
das G. wegen Besteuerung des inländischen 
Branntweins, Braumalzes, Weinmostes und 
der Tabakblätter vom 8. Febr. 1819 
zur Besteuerung herangezogen. Hiernach sollte 
vom Zentner getrockneter Tabakblätter einen 
Taler Steuer entrichten, wer eine Grundfläche 
von mehr als 5 Quadratruten mit Tabak be- 
pflanzt hatte. Da die Durchführung der Aus- 
führungsvorschriften (vgl. die Ordnung zum G. 
wegen Besteuerung des Branntweins usw. vom 
8. Febr. 1819) auf Schwierigkeiten stieß, wurde 
durch die AKabO. vom 29. März 1828 „zur 
  
Erleichterung des Tabakbaues“ bestimmt, daß 
die Steuer vom inländischen Tabak künftig nach 
der Größe der alljährlich mit Tabak bepflanzten 
Grundfläche in vier Abstufungen — je nach der 
Ertragsfähigkeit des Bodens — entrichtet wer- 
den sollte. Es waren danach für je 6 QOuadrat- 
ruten 6 bzw. 5, 4 und 3 Silbergroschen zu er- 
hebeen. Bei der Begründung des deutschen 
Zollvereins trat die Frage einer gemeinschaft- 
lichen Besteuerung des Tabaks an die Vereins- 
regierungen heran, da in Preußen eine Be- 
steuerung des inländischen Tabaks bestand, 
während in den meisten Vereinsstaaten, nament- 
lich in den südlichen, die inländische Tabaks- 
produktion mit keinerlei Steuer belegt war. 
Eine Vereinbarung war indes nicht zu erzielen; 
ess blieb deshalb nichts anderes übrig, als den 
Tabak in denjenigen Vereinsländern, in denen 
er einer inneren Steuer unterworfen war, beim 
ÜUbergange aus den übrigen Vereinsländern mit 
einer Ausgleichsabgabe zu belegen, an deren 
Stelle später die Übergangsabgabe trat. Eine 
Tabaksteuergemeinschaft kam zunächst zwischen 
Preußen, Sachsen und dem Thüring. Zoll= und 
Handelsverein zustande, die vom 1. Jan. 1834 
die gleiche innere Tabaksteuer einführten. Ihnen 
schlossen sich später die übrigen norddeutschen 
Staaten an, zuletzt Hannover und Oldenburg 
durch Vertrag vom 4. April 1853. Da nach 
Art. 3 § 4 des Zollvereinigungsvertrags vom 
8. Juli 1867 (s. Zollverein) der im Vereins- 
gebiete gewonnene oder zubereitete Tabak einer 
übereinstimmenden Besteuerung unterworfen 
werden sollte, wurde das G. vom 26. Mai 1868 
(BGl. 319) erlassen, in dem die norddeutsche 
Flächensteuer unter Verwerfung der Abstufung 
der Steuersätze und unter Festsetzung eines ein- 
heitlichen Steuersatzes (6 Silbergroschen für 
6 Quadratruten) beibehalten wurde. Mit der 
Errichtung des Deutschen Reiches ging die Be- 
steuerung des im Inlande gewonnenen Tabaks 
auf das Reich über (R. Art. 35). Die geplante 
  
Aufhebung der Salzabgabe und die durch die 
steigenden Ausgaben des Reiches notwendige 
Erhöhung der Reichseinnahmen regten eine 
stärkere Steuerbelastung des Tabaks an. Ein 
im Jahre 1878 vorgelegter, entsprechender 
*! 
" 
Tabaksteuer 
Nach den Vorschlägen der durch G. vom 26. Juni 
1878 (REBl. 129) eingesetzten Tabakenquete- 
kommission kam dann das G. vom 16. Juli 1879 
(Röal. 245) zustande; es entsprach dem Ent- 
wurfe von 1878 und enthielt ein System der 
Besteuerung, das mit dem Namen Gewichts- 
steuer bezeichnet wird; daneben ließ es die 
Besteuerung nach dem Flächenraume der be- 
pflanzten Grundstücke für die Pflanzungen von 
kleinstem Umfange (bis zu 4 Ar) als Regel 
bestehen. Bei der Wahl der Besteuerungsform 
waren das System des Fabrikationsmonopols, 
wie es in anderen Ländern besteht, oder des 
Monopols in der Beschränkung auf den Handel 
mit dem im Inlande erzeugten Tabak (Roh- 
tabakmonopol), das in Rußland und den Ver- 
einigten Staaten von Amerika geltende Fabrikat- 
steuersystem und das englische System der Be- 
steuerung durch Erhebung eines Eingangszolles 
unter Verbot des inländischen Tabakbaus in 
Betracht zu ziehen. Keins dieser Systeme 
wurde für deutsche Verhältnisse als geeignet 
erachtet (Sten B. des RT. von 1879 Bd. 5 
Aktenstück 1360). Dagegen wurde die Beseiti- 
gung der Flächensteuer als allgemeine Tabak- 
besteuerung unbedingt für notwendig erkannt. 
Jede Steigerung der Flächensteuer hätte die 
Ungleichmäßigkeit, die dieser Besteuerung des 
Tabakbaus ohne Rücksicht auf die Verschieden- 
heit der Erträge nach Bodengqualität, Klima 
usw. anhaftet, erhöht. Dem gegenüber erschien 
das Gewicht des geernteten Tabaks als die 
naturgemäße, dem Wesen der Verbrauchssteuer 
entsprechende Grundlage auch der inländischen 
Besteuerung des Tabaks. Nur ausnahmsweise 
für ganz unbedeutende Pflanzungen erschien die 
Festhaltung an der Flächensteuer zur Ver- 
meidung der andernfalls erforderlichen unver- 
hältnismäßig umfangreichen Aufsichtstätigkeit er- 
wünscht. — b) Bis 1909. Die aus der T. des 
G. vom 16. Juli 1879 geflossene Einnahme ist von 
1879—1904 nach den Bestimmungen der Fran- 
kensteinschen Klausel nicht in vollem Umfange 
in der Reichskasse verblieben (ogl. Reichs- 
steuern II), erst nach Beseitigung der Klausel 
durch das RG. vom 14. Mai 1904 erfreute sich 
das Reich der ungeschmälerten Einnahme (s. 
Reichsfinanzwesen Il). Zufrieden- 
gestellt hat diese nie, denn bereits im Jahre 1882 
wurde von den verbündeten Regierungen zwecks 
Erhöhung der Reichseinkünfte aus der Besteue- 
rung des Tabaks dem R. der Entwurf eines 
Gesetzes, betr. das Reichstabaksmonopol, vor- 
gelegt, das allerdings mit großer Stimmen- 
mehrheit abgelehnt wurde (Sten B. 1882/83 
Bd. 1 S. 457). Nach dem Entwurfe sollte der 
Ankauf von Rohtabak, die Herstellung von Er- 
zeugnissen und deren Verkauf ausschließlich dem 
Reiche zustehen und auf seine Rechnung be- 
trieben werden, und es sollte der Tabakbau nur 
mit amtlicher Erlaubnis zulässig sein. In den 
Jahren 1893 und 1894 wurden zwei Gesetz- 
entwürfe, betr. die Einführung einer Tabak- 
fabrikatsteuer, die auf Grund der Fakturen nach 
Maßgabe der Fabrikpreise, und zwar nach Pro- 
zenten dieser Preise vom Fabrikanten erhoben 
werden sollte, von der Reichsregierung einge- 
bracht, aber beide vom RT. abgelehnt. Auch 
Gesetzentwurf wurde jedoch vom R. abgelehnt. der unterm 28. Nov. 1905 dem R. vorgelegte
	        
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