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BR.-Instr. vom 27. Juni 1895 — RGBl. 357 —
§§ 16—31: Erl. vom 28. Juni 1909 — MlM s.
252) beruhen im wesentlichen auf dem Tötungs-
zwange für alle wutkranken und seuchenverdäch-
tigen Hunde, desgleichen für die mutmaßlich von
wutkranken Tieren gebissenen Hunde und Katzen;
sodann kommt die Festlegung aller Hunde in
einem Bezirk, in dem ein wutkranker oder -er-
dächtiger Hund frei umhergelaufen ist (vgl. hierzu
Erl. vom 27. Febr. 1909 — MBlM L. 153),
ferner das Verbot des Heilverfahrens und der
Schlachtung für alle wutkranken oder = verdäch-
tigen Tiere, endlich die unschädliche Beseitigung
der Kadaver und die Desinfektion (s. d. II) in
Betracht. Mit allen diesen Maßregeln ist es zwar
gelungen, der T. im Innern von Deutschland und
Preußen fast völlig Herr zu werden. Aber in
den Grenzbezirken, besonders in den an Rußland
und Osterreich anstoßenden, sind die behördlichen
Tilgungsversuche bisher gegenüber der immer
wiederkehrenden Einschleppung und Weiterver-
breitung der Seuche durch überlaufende erkrankter
Hunde, die eine durch die Krankheit hervorge-
rufene Neigung zum weiten Umherschweifen
haben, machtlos gewesen. Zwischen den deut-
schen und den österreichischen Grenzbehörden sind
kürzlich Vereinbarungen getroffen worden, die
eine gleichmäßige wirksamere Bekämpfung der
T., namentlich durch Maßregeln gegenüber
den überlaufenden verdächtigen Hunden, zum
Gegenstande haben. Abgesehen von einem
deutlichen Rückgange zu Anfang dieses Jahr-
hunderts hat sich in letzter Zeit eher eine Zu-
nahme als eine Abnahme der Seuche in den
Grenzbezirken bemerkbar gemacht. Im letzten
Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts ist ein all-
mähliches Vorschreiten der T. von der Mitte der
deutsch-russischen Grenze aus in nordwestlicher
Richtung beobachtet worden. Neuerdings ist
auch die Rheinprovinz wieder mehrfach heim-
gesucht gewesen. Insgesamt sind von 1876 bis
1908 erkrankt und gefallen oder getötet 16 350
Hunde und 3400 Rinder, ferner wegen Anstek-
kungsverdachtes getötet 40 350 Hunde, außerdem
waren 7505 herrenlose Hunde verdächtig. Im
Jahre 1908 waren 561 Gemeinden (Gutsbezirke)
von- der Seuche betroffen, 504 Hunde und
76 Rinder waren nach der Erkrankung gefallen
oder getötet. 910 ansteckungsverdächtige Hunde
wurden polizeilich getötet, und 140 herrenlose
Hunde waren wutverdächtig. Die im ganzen
nicht erheblichen Verluste an Rindern machten
sich dem einzelnen Besitzer doch recht fühlbar.
Für getötete Tiere, die an T. gelitten haben,
wird nach den bestehenden Vorschriften eine
Entschädigung (s. d. bei Viehseuchen) nicht
gewährt, für Hunde und Katzen selbst dann nicht,
wenn sie nach der Tötung gesund befunden
werden. Auch ist die T. beim Menschen (auch
Wasserscheu, Lyssa genannt) Gegenstand der
Gesundheitsgesetzgebung. Ihre Bekämpfung ist
geregelt im G. vom 28. Aug. 1905, betr. die Be-
kämpfung übertragbarer Krankheiten (s. d.
II—VI). Von tollen oder verdächtigen Tieren
gebissene Menschen werden in den Wutschutz-
abteilungen des Instituts für Infektionskrank-
heiten in Berlin und des hygienischen Instituts
an der Universität Breslau nach dem Pasteurschen
Tonkunstwerke
jährlich erfolgen Mitteilungen über Bißver-
letzungen durch tolle Tiere und die Ergebnisse der
Schutzimpfung (vgl. M Bl. 1910, 319).
Tonkunstwerke. I. T. im Sinne des Urheber-
rechts (s. d.) sind durch Formgebung von Tönen
in künstlerischer Weise hervorgebrachte Schöpfun-
gen, welche der Wiedergabe fähig sind. Zweck
und Wert ist für die Frage des Urheberschutzes
ohne Bedeutung; dagegen muß es sich um eigen-
artige Schöpfungen handeln. Die Befugnisse
des Urhebers eines T. bestehen in dem ausschließ-
lichen Rechte der Vervielfältigung, der öffentlichen
Mitteilung seines wesentlichen Inhalts vor dem
Erscheinen, der Verbreitung, der Bearbeitung, ein-
schließlich der Herstellung von Auszügen, Einrich-
tung für einzelne oder mehrere Instrumente oder
Stimmen, öffentliche Aufführung, Übertragung
auf Vorrichtungen für Instrumente, welche der
Wiedergabe für das Gehör dienen (LitU.
88 11, 12 Ziff. 4; Art. I Ziff. 3 des G. vom
22. Mai 1910).
II. Zulässig ist die Anführung einzelner
Stellen eines bereits erschienenen und die Auf-
nahme kleinerer Kompositionen in eine selb-
ständige wissenschaftliche Arbeit nach deren Er-
scheinen, sowie unter der letzteren Voraussetzung
die Aufnahme in eine Sammlung von Kompo-
sitionen, welche ihrer Beschaffenheit nach für
den Unterricht in Schulen, mit Ausnahme der
Musikschulen, bestimmt ist. Zulässig ist auch, so-
weit es sich um eine eigenartige Schöpfung han-
delt, die freie Benutzung eines T.; jedoch ist jede
Benutzung unzulässig, durch welche eine Melodie
erkennbar einem Werke entnommen und einer
neuen Arbeit zugrunde gelegt wird. Die Wieder-
gabe ist nur unter Angabe der Quelle und in un-
veränderter Form — vorbehaltlich jedoch der Über-
tragung in eine andere Tonart oder Stimmlage
bzw. der für Phonographen usw. erforderlichen
Einrichtungen — statthaft. Für öffentliche Auf-
führungen von T. ist ferner die Einwilligung des
Urhebers dann nicht erforderlich, wenn sie keinem
gewerblichen Zwecke dienen und die Zuhörer
ohne Entgelt zugelassen werden; bei Volksfesten
mit Ausnahme der Mufikfeste; bei Wohltätigkeits-
veranstaltungen, wenn die Mitwirkenden kein
Entgelt erhalten; bei Vereinsveranstaltungen
mit Beschränkung auf die Vereinsmitglieder und
ihre Angehörigen — in allen Fällen jedoch mit
Ausschluß der bühnenmäßigen Aufführung einer
Oper oder eines sonstigen T., zu welchem ein
Text gehört (8§§ 21—25, 27; Art. I des G. vom
22. Mai 1910). 3
III. Wenn von dem Urheber eines T. die Ein-
willigung zur gewerbsmäßigen Vervielfältigung
mittels mechanischer Wiedergabe
(Drehorgeln usw.) erteilt ist, kann jeder Dritte,
der im Inlande eine gewerbliche Hauptnieder-
lassung oder den Wohnsitz hat, die Erteilung der
gleichen Erlaubnis mit Wirkung für das Inland
und diejenigen Staaten, in denen ein Schutz gegen
mechanische Wiedergabe nicht besteht, gegen ange-
messene Vergütung verlangen (sog. Fr#ang
lizenz). Vorrichtungen, die auf Grund einer
derartigen Erlaubnis hergestellt sind, berechtigen
ohne weiteres zu ihrer Benutzung in öffentlichen
Aufführungen. Ist letztere Befugnis von dem
Urheber bereits einem andern ausschließlich er-
Verfahren durch Schutzimpfung behandelt. All= teilt gewesen, so ist dem letzteren ein angemessener