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sind nach den Grundsätzen des BR. vom 20. Juni
1907 (mit den dazu ergangenen Erläuterungen
und den für Preußen geltenden Bestimmungen
— M l. 295), die mit dem Anstellungsschein
versehenen Militäranwärter nur dann zu
berücksichtigen, wenn es an geeigneten, mit dem
Z. versehenen Bewerbern fehlt. Außer an
Kapitulanten der zu 1 gedachten Art (For-
mular A der Anl. zu den Grundsätzen vom
20. Juni 1907) wird der Z. auch verliehen:
1. an Unteroffiziere mit mindestens neun-
jähriger aktiver Dienstzeit, welche in militärisch
organisierte Gendarmerien oder Schutzmann-
schaften eingetreten und dort als unbrauchbar
ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der
im Heere oder der Marine zugebrachten Dienst-
zeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf
Jahren zurückgelegt haben (Formular Anl. Cy;
2. an Unteroffiziere mit mindestens sechs-
jähriger Militärdienstzeit, welche in Ermange-
lung geeigneter Unteroffiziere mit mindestens
neunjähriger Dienstzeit in Gendarmerien oder
Schutzmannschaften Verwendung gefunden und
entweder eine gesamte aktive Dienstzeit von
fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder
nach ihrem Ubertritt in die Gendarmerie oder
Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder
nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von
acht Jahren invalide geworden sind (For-
mular Anl. D); s. hierzu Erl. vom 26. Sept.
1907 (AVBl. 393), nach welchem fortan für den
Eintritt in die Gendarmerie oder in die Schutz-
mannschaft nur solche Unteroffiziere zugelassen
sind, welche 9 Jahre aktiv gedient haben.
3. Dem Eintritt in eine militärisch organisierte
Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der
Eintritt in eine der in den deutschen Schutz-
gebieten durch das Reich oder die Landes-
verwaltung errichteten Schutztruppen oder Poli-
zeitruppen oder die Anstellung als Grenz= oder
Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich
(Formular Anl. E).
III., Der beim Ausscheiden aus dem aktiven
Militär-, Marine= oder Schutztruppendienst an
Kapitulanten erteilte Z. (A) gewährt ebenso wie
der Anstellungsschein (B) die Berechtigung zur
Verwendung im Reichs= und im Staatsdienste in
allen Bundesstaaten. In dem zu II 1 er-
wähnten Falle gewährt der Z. (C) die Berech-
tigung zur Verwendung im Reichsdienste und
im Staatsdienste desjenigen Bundesstaates, in
dem der Versorgungsberechtigte angehörig ist,
im Falle II 2 (O) nur in dem letzteren Staate.
Der im Falle II 3 (E) erteilte Z. steht dem Z.
der Kapitulanten unter I (Form. A)g gleich.
IV. Was die Verwendung von Militäranwär-
tern im Kommunaldienste betrifft, so sind hierfür
die Bestimmungen des G. vom 21. Juli 1892
(Gö. 214), soweit dieselben weiter gehen, als
die Grundsätze vom 20. Juni 1907 (mit den
Erläuterungen des BR. und den preuß. Aus-
führungs- und Zusatzbestimmungen — Ml. 308),
im übrigen aber diese Grundsätze maßgebend.
Durch § 1 Ziff. 4 der letzteren ist § 1 Abs. 2
des preuß. G. vom 21. Juli 1892 dahin modifi-
ziert, daß für die Anstellung im Kommunal-=
dienste, außer für frühere Angehörige der preuß.
Gendarmerie und der Schutzmannschaften, die
zweijährige preußische Staatsangehörigkeit er-
Zollabfertigungsstellen — Zollassistenten
forderlich ist, dagegen die Beschränkung auf das
preußische und die unter preußischer Verwaltung
stehenden Reichsmilitärkontingente in Fortfall
gekommen ist (Erl. vom 1. Dez. 1899 —
Ml. 235).
V. Der Z. und der Anstellungsschein er-
löschen, sobald der Inhaber aus dem Zivil-
dienst mit einer Pension in den Ruhestand tritt.
Das Recht auf den Bezug des Z. und Anstel-
lungsscheins bzw. dieser selbst ist verwirkt bei
rechtskräftiger Verurteilung zu Zuchthausstrafe
wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsver-
rats oder Verrats militärischer Geheimnisse, oder
wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine
Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter
von Rechis wegen zur Folge hat (Mannschafts-
versorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 885 33
und 34). S. im übrigen Militäran wärter
und wien der Forstversorgungsscheine Jäger-
assen.
Zollabfertigungsstellen s. Berwaltung
der Zölle und indirekten Steu-
ern 13.
ollager s. Niederlagen 4A.
Ilämter, die örtlichen Erhebungs= und Ab-
fertigungsstellen der Verwaltung der Zölle und
indirekten Steuern; s. d. unter 1 3.
Pollanschlüsse eines Staates sind Teile des
politischen Auslands, welche zollrechtlich als In-
land behandelt werden. Dem deutschen Zoll-
gebiete sind das Großherzogtum Luxemburg und
die an der bayrischen Grenze gelegenen öster-
reichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg
(Rl. 1891, 59) angeschlossen.
Follanschluß. Nach Art. 34 RB. sollten die
Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem
dem Zweck entsprechenden Bezirk ihres oder des
umliegenden Gebiets als Freihäfen außerhalb
der gemeinschaftlichen Zollgrenze bleiben, bis
sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen wür-
den. Dieser als Z. bezeichnete Einschluß erfolgte
am 15. Okt. 1888. Es wurden damals dem
Zollgebiet angeschlossen: 1. das hamburgische
Staatsgebiet mit Ausnahme des verbleibenden
Freihafengebiets und der Hafenanlagen zu
Cuxhaven; 2. die bisher ausgeschlossenen Teile
der Städte Altona und Wandsbeck, der Hafenort
Geestemünde mit Ausnahme der Hafsenanlagen
und der angrenzenden Petroleumlagerplätze und
einige kleinere hannöversche Gebietsteile an der
Unterelbe und der Unterweser; 3. das bremische
Staatsgebiet mit Ausnahme der Hafenanlagen
in Bremerhaven und der angrenzenden Pe-
troleumlagerplätze und die Unterweser; 4. die
oldenburgische Stadt Brake (ZBl. 1888, 913:
Abg ZBl. 1888, 772). Der Z. der Unterelbe
von ihrer Mündung bis Altona war bereits
im Jahre 1882 erfolgt (ZBl. 1881, 464). In
Bremen wurde beim Z. auf Grund des § 107
B. ein als Freibezirk, in Brake ein als Frei-
gebiet bezeichnetes Gebilde errichtet; dem Bremer
Freibezirk wurde später die Eigenschaft eines
Zollausschlußgebiets beigelegt. S. auch Frei-
bezirk, Freihäfen und Zollaus-
schlüsse.
Zollassistenten, zur Verwaltung der Zölle
und indirekten Steuern gehörige Beamte der
Hauptzollämter und Zollämter, s. Verwal-