Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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sind nach den Grundsätzen des BR. vom 20. Juni 
1907 (mit den dazu ergangenen Erläuterungen 
und den für Preußen geltenden Bestimmungen 
— M l. 295), die mit dem Anstellungsschein 
versehenen Militäranwärter nur dann zu 
berücksichtigen, wenn es an geeigneten, mit dem 
Z. versehenen Bewerbern fehlt. Außer an 
Kapitulanten der zu 1 gedachten Art (For- 
mular A der Anl. zu den Grundsätzen vom 
20. Juni 1907) wird der Z. auch verliehen: 
1. an Unteroffiziere mit mindestens neun- 
jähriger aktiver Dienstzeit, welche in militärisch 
organisierte Gendarmerien oder Schutzmann- 
schaften eingetreten und dort als unbrauchbar 
ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der 
im Heere oder der Marine zugebrachten Dienst- 
zeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf 
Jahren zurückgelegt haben (Formular Anl. Cy; 
2. an Unteroffiziere mit mindestens sechs- 
jähriger Militärdienstzeit, welche in Ermange- 
lung geeigneter Unteroffiziere mit mindestens 
neunjähriger Dienstzeit in Gendarmerien oder 
Schutzmannschaften Verwendung gefunden und 
entweder eine gesamte aktive Dienstzeit von 
fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder 
nach ihrem Ubertritt in die Gendarmerie oder 
Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder 
nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von 
acht Jahren invalide geworden sind (For- 
mular Anl. D); s. hierzu Erl. vom 26. Sept. 
1907 (AVBl. 393), nach welchem fortan für den 
Eintritt in die Gendarmerie oder in die Schutz- 
mannschaft nur solche Unteroffiziere zugelassen 
sind, welche 9 Jahre aktiv gedient haben. 
3. Dem Eintritt in eine militärisch organisierte 
Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der 
Eintritt in eine der in den deutschen Schutz- 
gebieten durch das Reich oder die Landes- 
verwaltung errichteten Schutztruppen oder Poli- 
zeitruppen oder die Anstellung als Grenz= oder 
Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich 
(Formular Anl. E). 
III., Der beim Ausscheiden aus dem aktiven 
Militär-, Marine= oder Schutztruppendienst an 
Kapitulanten erteilte Z. (A) gewährt ebenso wie 
der Anstellungsschein (B) die Berechtigung zur 
Verwendung im Reichs= und im Staatsdienste in 
allen Bundesstaaten. In dem zu II 1 er- 
wähnten Falle gewährt der Z. (C) die Berech- 
tigung zur Verwendung im Reichsdienste und 
im Staatsdienste desjenigen Bundesstaates, in 
dem der Versorgungsberechtigte angehörig ist, 
im Falle II 2 (O) nur in dem letzteren Staate. 
Der im Falle II 3 (E) erteilte Z. steht dem Z. 
der Kapitulanten unter I (Form. A)g gleich. 
IV. Was die Verwendung von Militäranwär- 
tern im Kommunaldienste betrifft, so sind hierfür 
die Bestimmungen des G. vom 21. Juli 1892 
(Gö. 214), soweit dieselben weiter gehen, als 
die Grundsätze vom 20. Juni 1907 (mit den 
Erläuterungen des BR. und den preuß. Aus- 
führungs- und Zusatzbestimmungen — Ml. 308), 
im übrigen aber diese Grundsätze maßgebend. 
Durch § 1 Ziff. 4 der letzteren ist § 1 Abs. 2 
des preuß. G. vom 21. Juli 1892 dahin modifi- 
ziert, daß für die Anstellung im Kommunal-= 
dienste, außer für frühere Angehörige der preuß. 
Gendarmerie und der Schutzmannschaften, die 
zweijährige preußische Staatsangehörigkeit er- 
  
Zollabfertigungsstellen — Zollassistenten 
forderlich ist, dagegen die Beschränkung auf das 
preußische und die unter preußischer Verwaltung 
stehenden Reichsmilitärkontingente in Fortfall 
gekommen ist (Erl. vom 1. Dez. 1899 — 
Ml. 235). 
V. Der Z. und der Anstellungsschein er- 
löschen, sobald der Inhaber aus dem Zivil- 
dienst mit einer Pension in den Ruhestand tritt. 
Das Recht auf den Bezug des Z. und Anstel- 
lungsscheins bzw. dieser selbst ist verwirkt bei 
rechtskräftiger Verurteilung zu Zuchthausstrafe 
wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsver- 
rats oder Verrats militärischer Geheimnisse, oder 
wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine 
Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter 
von Rechis wegen zur Folge hat (Mannschafts- 
versorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 885 33 
und 34). S. im übrigen Militäran wärter 
und wien der Forstversorgungsscheine Jäger- 
assen. 
Zollabfertigungsstellen s. Berwaltung 
der Zölle und indirekten Steu- 
ern 13. 
ollager s. Niederlagen 4A. 
Ilämter, die örtlichen Erhebungs= und Ab- 
fertigungsstellen der Verwaltung der Zölle und 
indirekten Steuern; s. d. unter 1 3. 
Pollanschlüsse eines Staates sind Teile des 
politischen Auslands, welche zollrechtlich als In- 
land behandelt werden. Dem deutschen Zoll- 
gebiete sind das Großherzogtum Luxemburg und 
die an der bayrischen Grenze gelegenen öster- 
reichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg 
(Rl. 1891, 59) angeschlossen. 
Follanschluß. Nach Art. 34 RB. sollten die 
Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem 
dem Zweck entsprechenden Bezirk ihres oder des 
umliegenden Gebiets als Freihäfen außerhalb 
der gemeinschaftlichen Zollgrenze bleiben, bis 
sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen wür- 
den. Dieser als Z. bezeichnete Einschluß erfolgte 
am 15. Okt. 1888. Es wurden damals dem 
Zollgebiet angeschlossen: 1. das hamburgische 
Staatsgebiet mit Ausnahme des verbleibenden 
Freihafengebiets und der Hafenanlagen zu 
Cuxhaven; 2. die bisher ausgeschlossenen Teile 
der Städte Altona und Wandsbeck, der Hafenort 
Geestemünde mit Ausnahme der Hafsenanlagen 
und der angrenzenden Petroleumlagerplätze und 
einige kleinere hannöversche Gebietsteile an der 
Unterelbe und der Unterweser; 3. das bremische 
Staatsgebiet mit Ausnahme der Hafenanlagen 
in Bremerhaven und der angrenzenden Pe- 
troleumlagerplätze und die Unterweser; 4. die 
oldenburgische Stadt Brake (ZBl. 1888, 913: 
Abg ZBl. 1888, 772). Der Z. der Unterelbe 
von ihrer Mündung bis Altona war bereits 
im Jahre 1882 erfolgt (ZBl. 1881, 464). In 
Bremen wurde beim Z. auf Grund des § 107 
B. ein als Freibezirk, in Brake ein als Frei- 
gebiet bezeichnetes Gebilde errichtet; dem Bremer 
Freibezirk wurde später die Eigenschaft eines 
Zollausschlußgebiets beigelegt. S. auch Frei- 
bezirk, Freihäfen und Zollaus- 
schlüsse. 
Zollassistenten, zur Verwaltung der Zölle 
und indirekten Steuern gehörige Beamte der 
Hauptzollämter und Zollämter, s. Verwal-
	        
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