Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Bundespflicht im gegebenen Falle erfolgt sei, dem Bundesrate über- 
wiesen werden sollte. Diese Entscheidung hat von ihm allein auszu- 
gehen und kann nach der prägnanten Ausdrucksweise des Artikels 19 
auch keiner anderen Instanz delegiert werden. Eine Berufung eines 
Einzelstaates darauf, daß der Gegenstand des Erkenntnisses gar nicht 
zur Kompetenzsphäre des Reiches gehöre, daß es sich im vorliegenden 
Falle um ein HOonderrecht handle, ist dem von der höchsten Reichs- 
instanz, dem Bundesrate, ergangenen Rechtsspruche gegenüber nicht 
mehr statthaft; denn der Bundesrat befindet sich hier in Ausübung 
seiner ihm von der Verfassung verliehenen Jurisdiktionsgewalt.)) 
Die Frage, mit welchem Stimmenverhältnisse die Beschlußfassung 
zu ergehen habe, ist im Artikel 19 nicht berührt und demgemäß nach 
den gewöhnlichen Grundsätzen über die Beschlußfassung im Bundesrate 
zu beantworten. Nach Art. 7 Abs. 3 erfolgt die Beschlußfassung — 
die Fälle der Art. 5, 37, 78 ausgenommen — mit einfacher Majorität. 
Der vierte Absatz des Art. 7 der Reichsverfassung lautet: „Bei der 
Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen 
dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden 
die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die An- 
gelegenheit gemeinsam ist.“ Unter Angelegenheiten, welche nicht dem 
ganzen Reiche gemeinschaftlich sind, können nur solche Angelegenheiten 
verstanden werden, in welchen die Verfassung ausdrüchlich die Kom- 
petenz des Bundes für einzelne Staaten ausschließt. So zählt zu 
jenen Angelegenheiten weder die Heeresverwaltung Bayerns noch das 
Zoll- und Steuerwesen der Hansastädte. Dagegen sind nichtgemein- 
schaftliche Angelegenheiten verzeichnet im Art. 4 Ziff. 1, Art. 35 
Abs. 2, Art. 38, Art. 46 Absf. 2 u. s. f. Die Frage, ob im konkreten 
Falle eine unter Art. 7 Abs. 4 fallende Angelegenheit vorliege, ist 
als eine Frage der Geschäftsbehandlung vom Bundesrate mit ein- 
facher Majorität zu entscheiden. Ausgeschlossen ist demnach z. B. das 
zalsmmret Bayerns in Bezug auf Heimats= und Niederlassungsver- 
hältnisse 
Es ist nun die Frage aufzuwerfen: 
Wenn die rechtliche Grundlage der Exekhution des Reiches die 
Verletzung eines auf dem Gebiete des Heimatswesens ergangenen 
Reichsgesetzes wäre, würde bei der Beschlußfassung über die Exekution 
auef dem angegebenen Grunde die Stimme Bayerns mitgezählt werden 
dürfen? 
Diese Frage ist zweifellos im bejahenden Sinne zu beantworten. 
Denn der Art. 7 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 4 Ziff. 1 schließt 
nur eine in das Gebiet des Heimatsrechtes gehörige Angelegenheit 
aus. Wenn aber die Zeschlußfassung die Feststellung bezwecht, ob 
einem im Bereiche des Heimatswesens ergangenen Reichsgesetze z. B. 
  
  
1) Gleiche Ansicht Löning S. 71. 
Arndt, Kom. S. 178.
	        
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