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nis geben wird. Auerbach glaubt die Befugnisse des Bundesrates,
die gleichzeitig eine Einschränkung der kaiserlichen bedeuten, dadurch
erweitern zu müssen, daß er annimmt, der Bundesrat habe nicht allein
zu beschließen, ob eine Exekution statthaben soll, sondern auch in welchen
Grenzen sie sich zu halten habe.1) Dies besagt indeß der Art. 19 nicht,
sondern er überträgt dem Bundesrate nur die Entscheidung, dem Kaiser
nur die Vollstrechung. Westerkamp schließt aus der Tatsache, daß
Bestimmungen über die Art und Weise der Exekution fehlen, dem
Bundesrate, nicht dem Kaiser stehe die Entscheidung hierüber zu; denn
dem Bundesrate sei die Beschlußfassung über die Exekution, somit auch
über die Art und den Inhalt derselben übertragen.) Auch diese An-
nahme, die weder den Wortlaut noch den Willen der Verfassungs-
bestimmung für sich hat, muß abgelehnt werden.) Wenn die Ver-
fassung dem Kaiser Recht und Pflicht zur Ausführung des Exekutions-
beschlusses auferlegt, so soll damit jede andere Bundesregierung von
einer Beauftragung seitens des Bundesrates ausgeschlossen sein. Es
ist auch völlig unzulässig, daß der Kaiser eine oder mehrere Bundes-
regierungen mit der Exekution beauftragt. Wohl aber liegt es in der
Natur der Exehkution, als des letzten und kräftigsten Zwangsmittel des
Reiches, daß zur Geltendmachung der Autorität des Reiches nötigen-
falls alle Machtmittel desselben aufgeboten werden. Der Kaiser ist
sonach nicht auf die Verwendung preußischer Truppen beschränkt; denn
da dem Haiser zufolge der Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 der
Oberbefehl über das gesamte Reichsheer zusteht, so gebührt ihm auch
in diesem Falle die Auswahl der zu verwendenden Truppenteile.
Die Beantwortung der Frage, ob der Kaiser auch bayerische
Truppen zur Verwendung heranziehen dürfte, bedarf einer näheren
Untersuchung. Nach Art. 64 sind alle Truppen verpflichtet, den Be-
fehlen des Kaisers als ihres obersten Kriegsherrn unbedingt Folge zu
leisten. Diese Bestimmung ist jedoch durch den Vertrag betreffend den
Beitritt Bayerns zur Verfassung des norddeutschen Bundes vom 23.
November 1870 außer Kraft gesetzt. Der Art. 5 dieses Vertrages
sagt, daß das bayerische Heer einen in sich geschlossenen Bestandteil
des deutschen Heeres mit selbständiger Verwaltung unter der Militär=
hoheit des Königs von Bayern bilde, im Kriege und zwar mit dem
Beginne der Mobilisierung unter dem Befehle des Bundefeldherrn,
d. h. des Kaisers stehe.
Da die Exekution nur einseitige Gewalt übt, auch ihrer ganzen
rechtlichen Struktur nach nicht als Krieg betrachtet werden kann, so
ist mit dem Beginne der Exekution der Kriegsfall keinesfalls gegeben.
Stehen nun die bayerischen Truppen in Friedenszeiten nicht unter dem
Befehle des Kaisers, so ist auch eine Heranziehung derselben und Ver-
1) Auerbach S. 111.
2) Westerkamp S. 70.
2) Wunder S. 86.