Full text: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

— 11 — 
Das Capitel über die staatsrechtliche Legitimation zerfällt wie- 
derum in zwei Unterabtheilungen: die erste beschäftigt sich mit der 
Prüfung der von Andern aufgestellten Ansichten, die zweite entwickelt 
meine eigene Ansicht. Die kritische Betrachtung voranzuschicken er- 
schien um so räthlicher, als weit verbreitete Anschauungen selbst die 
juristische Möglichkeit der spätern Legitimation einer usurpirten 
Souverainität (mindestens als Regel) in Abrede stellen, sei es, weil 
sie das entgegenstehende Recht für unzerstörbar halten, sei es, weil 
sie mit dem Besitz das Recht unmittelbar erworben glauben; aber 
auch die Widerlegung hervorragender Versuche einer positiven Lösung 
wird, wie ich hoffe, wesentlich dazu beitragen, meinen eigenen Er- 
örterungen den Weg zu bahnen. Der Darlegung meiner Ansicht 
in Bezug auf unsere specielle Frage (II) geht eine kurze Entwicke- 
lung der rechtsphilosophischen Grundlagen, auf denen dieselbe beruht, 
voraus (1); es folgt ihr ein vergleichender Rückblick (III), der die 
gewonnenen Resultate zusammenfaßt und mit den ähnlichen Gedan- 
ken Anderer, welche zum Theil wegen ihrer nahen Verwandtschaft 
erst an dieser Stelle eingehender berücksichtigt werden können, in 
Parallele setzt. 
Die Frage der völkerrechtlichen Legitimation hat bisher zwar 
in der Theorie und Praxis sehr divergirende Antworten gefunden; 
es fehlt jedoch der ersteren die feinere wissenschaftliche Ausbildung, 
der letztern die constante Haltung selbst der einzelnen Staaten. Ich 
beginne daher das völkerrechtliche Capitel mit Aufstellung eines 
Princips (1), an welches ich die Anwendung auf die einzelnen 
Hauptfälle auschließe (II), und gehe dann zu einer kritischen Dar- 
stellung (III) über. 
Den Schkluß der ganzen Abhandlung bildet eine Prüfung der 
rechtlichen Wirkungen einer Usurpation, welche vor erreichter Legi- 
timität ihr thatsächliches Ende findet; durch diese Betrachtung wird die 
rechtliche Bedeutung des Eintritts einer Legitimation erst in ihr 
volles Licht gestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.