Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

86 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 14. 
Erwerbsarten der Staatsangehörigkeit gerechnet wird (vgl. aber § 12 d. G.); 
so Entsch, d. preuß. OVG. Bd. 35 S. 423; 38 S. 404; 41 S. 396. 
Luch die im Offiziersrang stehenden Militärbeamten (Justizbeamte, Inten- 
danturbeamte, Apotheker usw.) erlangen gleich den aktiven Offizieren durch die 
von einem Bundesstaate erfolgte Anstellung die Aufnahme oder Einbürgerung 
in denselben; sie fallen unter denselben staatsrechtlichen Gesichtspunkt, wie die 
Zivilbeamten. 
10. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands. 
Nach § 33 der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der 
preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 (Preußen (Ost- und Westpreußenl, 
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen), GS. S. 261 ff.; für 
die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 (GS. S. 237 ff.) und für die Rhein- 
provinz vom 15. Mai 1856 (GS. S. 406 ff.) bedürfen die gewählten Bürger- 
meister, Beigeordneten, Schöffen und besoldeten Magistratsmitglieder der Be- 
stätigung, und zwar steht die Bestätigung zu: 
1. dem König 
hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten von mehr 
als 10000 Einwohnern; 
2. den Regierungspräsidenten gemäß § 13 des Zuständigkeitsgesetzes von 
1883 (höhere Verwaltungsbehörde) 
hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten, welche nicht 
über 10000 Einwohner haben, sowie hinsichtlich der Schöffen und der besol- 
deten Magistratsmitglieder in allen Städten ohne Unterschied ihrer Größe. 
In allen Fällen, in welchen es einer derartigen Bestätigung nicht bedarf, 
ist eine stillschweigende Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch die Anstel- 
lungsurkunde ausgeschlossen. 
So heißt es in einer Entscheidung des kgl. Oberverwaltungsgerichts vom 
30. Juni 1886 (Preuß. Ml. i. V. 1886 S. 207): · 
„Die Ernennung des Anton S. zum Gemeindevorsteher in M. im 
Jahre 1865 kann die Naturalisation nicht zur Folge gehabt haben, da erstere 
nicht von der Provinzialbehörde der kgl. Regierung zu M. auszugehen 
hatte, auch tatsächlich nicht ausgegangen, eine Bestallung also im Sinne des 
§ 6 des preuß. Indigenatsgesetzes vom 31. Dez. 1842 nicht erteilt ist.“ 
11. öffentlichen Schuldienst. 
Lehrer an öffentlichen Schulen gehören zur Kategorie der Verwaltungs- 
beamten und sind, je nachdem sie an Staats= oder öffentlichen Kommunal= 
schulen angestellt sind, unmittelbare oder mittelbare Staatsdiener. 
Durch die vorbehaltlose, von der hierfür zuständigen höheren Verwal- 
tungsbehörde vollzogene oder bestätigte Ernennung zum Schullehrer an einer 
öffentlichen Volksschule in einem Bundesstaate erwirbt der Angestellte, falls 
er einem anderen Bundesstaate angehören oder Ausländer sein sollte, die 
Staatsangehörigkeit (vgl. Entsch. des bayer. Verwaltungsger. 2. Sen. vom 
10. Juli 1885 in Regers Entsch. Bd. VII S. 87). 
8 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.