86 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 14.
Erwerbsarten der Staatsangehörigkeit gerechnet wird (vgl. aber § 12 d. G.);
so Entsch, d. preuß. OVG. Bd. 35 S. 423; 38 S. 404; 41 S. 396.
Luch die im Offiziersrang stehenden Militärbeamten (Justizbeamte, Inten-
danturbeamte, Apotheker usw.) erlangen gleich den aktiven Offizieren durch die
von einem Bundesstaate erfolgte Anstellung die Aufnahme oder Einbürgerung
in denselben; sie fallen unter denselben staatsrechtlichen Gesichtspunkt, wie die
Zivilbeamten.
10. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands.
Nach § 33 der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der
preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 (Preußen (Ost- und Westpreußenl,
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen), GS. S. 261 ff.; für
die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 (GS. S. 237 ff.) und für die Rhein-
provinz vom 15. Mai 1856 (GS. S. 406 ff.) bedürfen die gewählten Bürger-
meister, Beigeordneten, Schöffen und besoldeten Magistratsmitglieder der Be-
stätigung, und zwar steht die Bestätigung zu:
1. dem König
hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten von mehr
als 10000 Einwohnern;
2. den Regierungspräsidenten gemäß § 13 des Zuständigkeitsgesetzes von
1883 (höhere Verwaltungsbehörde)
hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten, welche nicht
über 10000 Einwohner haben, sowie hinsichtlich der Schöffen und der besol-
deten Magistratsmitglieder in allen Städten ohne Unterschied ihrer Größe.
In allen Fällen, in welchen es einer derartigen Bestätigung nicht bedarf,
ist eine stillschweigende Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch die Anstel-
lungsurkunde ausgeschlossen.
So heißt es in einer Entscheidung des kgl. Oberverwaltungsgerichts vom
30. Juni 1886 (Preuß. Ml. i. V. 1886 S. 207): ·
„Die Ernennung des Anton S. zum Gemeindevorsteher in M. im
Jahre 1865 kann die Naturalisation nicht zur Folge gehabt haben, da erstere
nicht von der Provinzialbehörde der kgl. Regierung zu M. auszugehen
hatte, auch tatsächlich nicht ausgegangen, eine Bestallung also im Sinne des
§ 6 des preuß. Indigenatsgesetzes vom 31. Dez. 1842 nicht erteilt ist.“
11. öffentlichen Schuldienst.
Lehrer an öffentlichen Schulen gehören zur Kategorie der Verwaltungs-
beamten und sind, je nachdem sie an Staats= oder öffentlichen Kommunal=
schulen angestellt sind, unmittelbare oder mittelbare Staatsdiener.
Durch die vorbehaltlose, von der hierfür zuständigen höheren Verwal-
tungsbehörde vollzogene oder bestätigte Ernennung zum Schullehrer an einer
öffentlichen Volksschule in einem Bundesstaate erwirbt der Angestellte, falls
er einem anderen Bundesstaate angehören oder Ausländer sein sollte, die
Staatsangehörigkeit (vgl. Entsch. des bayer. Verwaltungsger. 2. Sen. vom
10. Juli 1885 in Regers Entsch. Bd. VII S. 87).
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