Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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gangen,  weil  der  Nachweis  auch  nur  eines  einzigen  Falles,  wo  der
Begriff  fehlt,  genügt,  um  die  Unrichtigkeit  der  Behauptung  darzuthun,
  die  Sanction  gehöre  begriffllich  zu  jeder  Gesetzgebung,
also  auch  zu  der  des  Deutschen  Reiches.

Jetzt  ist  der  Weg  gebahnt  für  die  Aufstellung  des  Satzes:
Die  Sanction  ist  unserer  Reichsverfassung  fremd.

Die  herrschende  Lehre  ist  eine  andere.  Nach  ihr  steht  die
Sanction  der  Reichsgesetze  dem  Bundesrath  zu.

Um  unsere  Position  wirksam  vertheidigen  zu  können,  gilt  es
zunächst,  die  der  Gegner  dadurch  zu  erschüttern,  dass  man  den
Nachweis  der  Unstichhaltigkeit  ihrer  Gründe  erbringt.

Man  führt  zunächst  den  Art.  7,  Ziffer  1  in  das  Treffen,
wonach  der  Bundesrath  beschliesst  „über  die  dem  Reichstag
zu  machenden  Vorlagen  und  die  von  demselben  gefassten  Beschlüsse“.
  Dieser  Beschluss  enthalte  die  Sanction  des  Gesetzentwurfes.


Ich  halte  diese  Art  der  Beweisführung  für  eine  höchst  gefährliche.
  Ich  glaube  zunächst,  dass  der  Gesetzgeber  bei  diesen
Worten  an  jene  Fälle  gedacht  hat,  wo  der  Reichstag  die  Initiative
  ergriffen  oder  von  seinem  Amendirungsrecht  Gebrauch  gemacht
  hat.  Es  ist  gar  nicht  nothwendig,  dass  es  sich  um  gesetzgeberische
  Arbeiten  handelt;  man  denke  auch  an  Beschwerden,
Interpellationen,  Bitten.  Ich  gebe  zu,  dass  auch  dann,  wenn  der
Reichstag  eine  Bundesrathsvorlage  unverändert  angenommen  hat,
dieselbe  noch  einer  ferneren  Beschlussnahme  des  Bundesraths
unterliegt.  Immerhin  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  die  Ziffer  1
des  Art.  7  den  zuletzt  erwähnten  Fall  mit  umfasst.  Ich  bestreite
aber,  dass  in  den  diesbezüglichen  Beschlüssen  des  Bundesraths
eine  sanctio  legis  liege.  Es  würde  eine  unverantwortlich  leichtsinnige
  und  oberflächliche  Redaction  sein,  wenn  ein  so  wichtiger
staatsrechtlicher  Begriff  mit  so  schwerwiegenden  Üonsequenzen  in
die  Worte  des  Art.  7  gekleidet  wäre.  Da  nun  dieser  Leichtsinn
dem  Reichsgesetzgeber  nicht  zugemuthet  werden  kann,  ist  die