Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Wirksamkeit der Aufnahme und Einbürgerung. § 16. 99 
württemb. Min. d. J. vom 7. Febr. 1883, Reger III 333) ausgehändigt worden 
ist, nicht mit dem Zeitpunkte der Absendung der Urkunde durch die Behörde 
(vgl. Seydel a. a. O. S. 146). Es würde aus diesem Grunde zweckmäßig sein, 
wenn der Zeitpunkt der Übermittelung der Urkunde an den Betreffenden von 
der aushändigenden Behörde stets protokollarisch festgestellt würde. 
Die einer nicht geschäftsfähigen Person erteilte Einbürgerungsurkunde 
(§5 8 Ziff. 1 d. G.) muß, um Rechtswirkung zu erlangen, an den gesetzlichen Ver- 
treter ausgehändigt werden. 
Die bloße Kenntnis vom Dasein und Inhalt der Urkunde entspricht nicht 
der Voraussetzung der Aushändigung (kgl. bayr. VGH. VI 90; Reger VI 97). 
Andererseits kann aus der Tatsache, daß ein Polizeibeamter in irrtümlicher 
Auslegung des ihm gewordenen Auftrags dem Antragsteller mit der Geburts- 
und Eheschließungsurkunde zusammen auch die Naturalisationsurkunde aus- 
händigt, die Nichtigkeit des Naturalisationsaktes nicht hergeleitet werden (kal. 
preuß. VOG. 55, 235; vgl. auch dass. 56, 279). 
5. Höhere Berwaltungsbehörde. 
Es muß also eine Behörde sein, welche noch andere Staatsverwaltungs- 
behörden unter sich hat; und der Bestimmung des Reichsgesetzes wird nur dann 
genügt sein, wenn nicht die untersten Verwaltungsbehörden mit Ausstellung 
der Aufnahme= oder Naturalisationsurkunden betraut werden. Eine Zu- 
sammenstellung der höheren Verwaltungsbehörden enthält das vom Reichsamt 
des Innern am 1. Juli 1897 veröffentlichte Verzeichnis (s. Anhang, Anl. Nr. 17; 
vgl. auch § 39 Abs. 2 d. G.). 
6. Urkunde. 
a) Eine einheitliche Form der Aufnahme- und Einbürgerungsurkunden 
ist durch § 39 Abs. 1 d. G. in Verbindung mit dem Bundesratsbeschluß vom 
29. Nov. 1913 (ZBl. f. d. DR. S. 1201 ff.) vorgeschrieben; vgl. Anhang, 
Anl. Nr. 1. 
b) Die Nichtigkeitserklärung einer Aufnahme= oder Einbürgerungs- 
urkunde ist ausgeschlossen, auch wenn der Beweis erbracht ist, daß sie der Auf- 
genommene oder Eingebürgerte auf Grund falscher Angaben, irriger Urkunden 
oder in Ermangelung der nach §§ 7, 8 u. 9 d. G. sowie anderer nach dem Gesetz 
zu erfüllenden Bedingungen erlangt hat; s. Anm. 16 zu § 8 d. G. Jedoch ist 
die von einer unzuständigen Behörde angefertigte Urkunde von vornherein 
nichtig (vgl. Entsch. d. preuß. O. 13, 408; 27, 410; 55, 234). 
7. unter den Boraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abfs. 1. 
In Fällen, wo über die Anstellung und die Bestätigung verschiedene 
Urkunden ausgestellt werden, ist der Zeitpunkt der Aushändigung der Pe- 
stätigungsurkunde maßgebend (Begr. d. Reg.-Entw. S. 25). 
— 
8. Aufnahme oder Einbürgerung. 
Es ist dabei bedeutungslos, ob es sich bei dem Erwerb der. —# 
hörigkeit um Aufnahme, Einbürgerung, Anstellung im Staats- pber Reichs- 
dienst, Wiederaufnahme oder Wiedereinbürgerung handelt. ret 
8 16. 7“
	        
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