Gründe für die Versagung der Entlassung. § 22. 127
Dienstpflicht im stehenden Heere. Die Verpflichtung zum Dienste in der Land-
wehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres,
in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Für Mannschaften, welche vor
vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer eingetreten sind, endigt diese Ver-
pflichtung am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie 19 Jahre
kdem Heere angehört haben.
Nach § 17 der Wehr O. vom 22. Nov. 1888 finden die Bestimmungen des
§# 12 der Wehr O. sinngemäße Anwendung auf die Seewehr.
Die Ersatzreservepflicht dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober
desjenigen Kalenderjahres ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird
(§ 18 Ziff. 2 der Wehr O.). Diese Bestimmung findet auf die Marineersatz-
reservisten entsprechende Anwendung (§ 18 Ziff. 2 der Wehr O.).
11. eine Einberufung zum aktiven Dienst erhalten.
Der § 111 Ziff. 16 der Wehr O. vom 22. Nov. 1888 enthält folgende
Bestimmungen:
a) „Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land- und See-
wehr ersten Aufgebots, sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatz-
reserve darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven Dienst ein-
berufen sind, die Erlaubnis zur Auswanderung (Entlassung aus der
Reichsangehörigkeit) nicht verweigert werden.
Vor Erteilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch
die Polizeibehörde dem Bezirkskommando Mitteilung zu machen. Die
Aushändigung der Entlassungsurkunde darf erst erfolgen, nachdem das
Bezirkskommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Ein-
berufung zum aktiven Dienst nicht entgegensteht.
b) Mannschaften der Land- und Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen
keiner Erlaubnis zur Auswanderung dieselben sind vielmehr nur ver-
pflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der zuständigen
Kontrollstelle Anzeige zu machen.
hc) Wer ohne Erlaubnis auswandert (au bzw. auswandert, ohne der zustän-
digen Kontrollstelle Anzeige gemacht zu haben (b), unterliegtderim §360
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich angedrohten Strafe.“
Die Einberufung ist als erfolgt anzusehen, nachdem die Einberufungsorder
ausgehändigt oder eine öffentliche Aufforderung ergangen ist. Gegen Reservisten,
Land- und Seewehrleute und Ersatzreservisten, welche sich der erfolgten Ein-
berufung zum aktiven Dienste im Frieden durch unerlaubte Auswanderung ent-
ziehen, ist das militärgerichtliche Verfahren wegen Ungehorsams zulässig (Militär-
strafgesetzbuch § 113). Nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder nach an-
geordneter Mobilmachung trifft Personen der Reserve, der Landwehr ersten
Aufgebots und der Ersatzreserve in dem gleichen Falle die Strafe der Fahnen-
flucht (Militärstrafgesetzbuch § 69). Vgl. auch Reg.-Entw. S. 27; Begr. zu
§ 16 Nr. 4.
Es erscheint zweckmäßig, hier auf § 59 des Reichsmilitärgesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913 (Anhang, Anl. Nr. 16) hinzuweisen.
Die nach dieser Bestimmung auszustellenden Konsulatsatteste müssen nach