Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

146 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 31. 
entgegengesetzten Standpunkt eingenommen (vgl. RG. in Strafs. 26, 427; 
28, 25; 30 S. 297, 326; OVG. 38, 393; Erl. des preuß. Min. d. J. vom 10. Mai 
1898, Ml. S. 102). Ein auch nur ganz vorübergehender Aufenthalt im Reiche 
oder in den Schutzgebieten genügte zur Unterbrechung der Frist (vgl. OG. 
40, 417; Vf. des preuß. Min. d. J. vom 27. Sept. 1903). 
6. muß. 
Gegen die Versagung der Wiederaufnahme ist der Rekurs gegeben (8 40 
d. G.), die Wiederaufnahmeurkunde wird kostenfrei erteilt (§ 38 d. G.). 
7. von dem Bundesstaat, 
also nicht bloß in dem früheren Heimatstaate, wie bei der Wieder- 
einbürgerung nach § 13 d. G. 
Der ehemalige Deutsche, der durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus- 
lande seiner Staatsangehörigkeit verlustig gegangen ist und eine fremde 
nicht erworben hat, kann jedoch bei seiner Rückkehr nach Deutschland nicht 
günstiger gestellt sein, als der im Lande verbliebene Deutsche, und so 
wie bei diesem die Aufnahme in einen anderen Bundesstaat nur erfolgt, 
„falls kein Grund vorliegt, der nach den §§ 3—5 des Gesetzes über die Freizügig- 
keit vom 1. Nov. 1867 (BGl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden 
oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt“ (§7 d. G.), 
so wird auch bei jenem die Wiederaufnahmeurkunde nur zu erteilen sein, wenn 
nicht der Niederlassung die in den §§ 3—5 aufgeführten Voraussetzungen des 
Freizügigkeitsgesetzes sich entgegenstellen. Die Wiederaufnahme in einen 
anderen Bundesstaat muß also nicht unter jeder Bedingung dem darum 
Ersuchenden erteilt werden. Dagegen wird dem Betreffenden die Aufnahme 
in seinen früheren Heimatstaat nicht versagt werden können. 
8. niedergelassen hat. 
Die Polizeibehörde ist nicht befugt, dem ehemaligen Deutschen, welchem 
die Vergünstigung des § 31 d. G. zusteht, diese dadurch zu erschweren, daß sie 
ihm die Niederlassung in seinem Heimatstaate, oder wenn sonst keine Bedenken 
entgegenstehen (s. Anm. 7), in einem anderen Bundesstaate durch Ausweisung 
unmöglich macht und ihm damit die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung 
für die Nachsuchung der Wiederaufnahme benimmt (vgl. Erk. des Oberlandesger. 
Hamburg vom 27. März 1890 in Reger, Entsch. Bd. 11 S. 73; preuß. O. 
30, 399; preuß. Min Erl. vom 14. Juni 1899, MBl. S. 119). 
Eine Ausweisung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn nach der Nieder- 
lassung der Aufforderung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht entsprochen 
wird (preuß. Min. d. J., Vf. vom 14. Jan. 1899, Ml. S. 119). 
9. eingebürgert werden. 
Die Wiederaufnahme erfolgt nicht stillschweigend mit der Rückkehr des 
ehemaligen Deutschen, sondern sie muß ausdrücklich erbeten und der Ein- 
gabe ein Nachweis über bereits geschehene Niederlassung beigefügt werden. 
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