146 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 31.
entgegengesetzten Standpunkt eingenommen (vgl. RG. in Strafs. 26, 427;
28, 25; 30 S. 297, 326; OVG. 38, 393; Erl. des preuß. Min. d. J. vom 10. Mai
1898, Ml. S. 102). Ein auch nur ganz vorübergehender Aufenthalt im Reiche
oder in den Schutzgebieten genügte zur Unterbrechung der Frist (vgl. OG.
40, 417; Vf. des preuß. Min. d. J. vom 27. Sept. 1903).
6. muß.
Gegen die Versagung der Wiederaufnahme ist der Rekurs gegeben (8 40
d. G.), die Wiederaufnahmeurkunde wird kostenfrei erteilt (§ 38 d. G.).
7. von dem Bundesstaat,
also nicht bloß in dem früheren Heimatstaate, wie bei der Wieder-
einbürgerung nach § 13 d. G.
Der ehemalige Deutsche, der durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus-
lande seiner Staatsangehörigkeit verlustig gegangen ist und eine fremde
nicht erworben hat, kann jedoch bei seiner Rückkehr nach Deutschland nicht
günstiger gestellt sein, als der im Lande verbliebene Deutsche, und so
wie bei diesem die Aufnahme in einen anderen Bundesstaat nur erfolgt,
„falls kein Grund vorliegt, der nach den §§ 3—5 des Gesetzes über die Freizügig-
keit vom 1. Nov. 1867 (BGl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden
oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt“ (§7 d. G.),
so wird auch bei jenem die Wiederaufnahmeurkunde nur zu erteilen sein, wenn
nicht der Niederlassung die in den §§ 3—5 aufgeführten Voraussetzungen des
Freizügigkeitsgesetzes sich entgegenstellen. Die Wiederaufnahme in einen
anderen Bundesstaat muß also nicht unter jeder Bedingung dem darum
Ersuchenden erteilt werden. Dagegen wird dem Betreffenden die Aufnahme
in seinen früheren Heimatstaat nicht versagt werden können.
8. niedergelassen hat.
Die Polizeibehörde ist nicht befugt, dem ehemaligen Deutschen, welchem
die Vergünstigung des § 31 d. G. zusteht, diese dadurch zu erschweren, daß sie
ihm die Niederlassung in seinem Heimatstaate, oder wenn sonst keine Bedenken
entgegenstehen (s. Anm. 7), in einem anderen Bundesstaate durch Ausweisung
unmöglich macht und ihm damit die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung
für die Nachsuchung der Wiederaufnahme benimmt (vgl. Erk. des Oberlandesger.
Hamburg vom 27. März 1890 in Reger, Entsch. Bd. 11 S. 73; preuß. O.
30, 399; preuß. Min Erl. vom 14. Juni 1899, MBl. S. 119).
Eine Ausweisung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn nach der Nieder-
lassung der Aufforderung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht entsprochen
wird (preuß. Min. d. J., Vf. vom 14. Jan. 1899, Ml. S. 119).
9. eingebürgert werden.
Die Wiederaufnahme erfolgt nicht stillschweigend mit der Rückkehr des
ehemaligen Deutschen, sondern sie muß ausdrücklich erbeten und der Ein-
gabe ein Nachweis über bereits geschehene Niederlassung beigefügt werden.
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