Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

146  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  §  31.

entgegengesetzten  Standpunkt  eingenommen  (vgl.  RG.  in  Strafs.  26,  427;
28,  25;  30  S.  297,  326;  OVG.  38,  393;  Erl.  des  preuß.  Min.  d.  J.  vom  10.  Mai
1898,  Ml.  S.  102).  Ein  auch  nur  ganz  vorübergehender  Aufenthalt  im  Reiche
oder  in  den  Schutzgebieten  genügte  zur  Unterbrechung  der  Frist  (vgl.  OG.
40,  417;  Vf.  des  preuß.  Min.  d.  J.  vom  27.  Sept.  1903).

6.  muß.

Gegen  die  Versagung  der  Wiederaufnahme  ist  der  Rekurs  gegeben  (8  40
d.  G.),  die  Wiederaufnahmeurkunde  wird  kostenfrei  erteilt  (§  38  d.  G.).

7.  von  dem  Bundesstaat,

also  nicht  bloß  in  dem  früheren  Heimatstaate,  wie  bei  der  Wiedereinbürgerung
  nach  §  13  d.  G.

Der  ehemalige  Deutsche,  der  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande
  seiner  Staatsangehörigkeit  verlustig  gegangen  ist  und  eine  fremde
nicht  erworben  hat,  kann  jedoch  bei  seiner  Rückkehr  nach  Deutschland  nicht
günstiger  gestellt  sein,  als  der  im  Lande  verbliebene  Deutsche,  und  so
wie  bei  diesem  die  Aufnahme  in  einen  anderen  Bundesstaat  nur  erfolgt,
„falls  kein  Grund  vorliegt,  der  nach  den  §§  3—5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
  vom  1.  Nov.  1867  (BGl.  S.  55)  die  Abweisung  eines  Neuanziehenden
oder  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts  rechtfertigt“  (§7  d.  G.),
so  wird  auch  bei  jenem  die  Wiederaufnahmeurkunde  nur  zu  erteilen  sein,  wenn
nicht  der  Niederlassung  die  in  den  §§  3—5  aufgeführten  Voraussetzungen  des
Freizügigkeitsgesetzes  sich  entgegenstellen.  Die  Wiederaufnahme  in  einen
anderen  Bundesstaat  muß  also  nicht  unter  jeder  Bedingung  dem  darum
Ersuchenden  erteilt  werden.  Dagegen  wird  dem  Betreffenden  die  Aufnahme
in  seinen  früheren  Heimatstaat  nicht  versagt  werden  können.

8.  niedergelassen  hat.

Die  Polizeibehörde  ist  nicht  befugt,  dem  ehemaligen  Deutschen,  welchem
die  Vergünstigung  des  §  31  d.  G.  zusteht,  diese  dadurch  zu  erschweren,  daß  sie
ihm  die  Niederlassung  in  seinem  Heimatstaate,  oder  wenn  sonst  keine  Bedenken
entgegenstehen  (s.  Anm.  7),  in  einem  anderen  Bundesstaate  durch  Ausweisung
unmöglich  macht  und  ihm  damit  die  Erfüllung  der  gesetzlichen  Voraussetzung
für  die  Nachsuchung  der  Wiederaufnahme  benimmt  (vgl.  Erk.  des  Oberlandesger.
Hamburg  vom  27.  März  1890  in  Reger,  Entsch.  Bd.  11  S.  73;  preuß.  O.
30,  399;  preuß.  Min  Erl.  vom  14.  Juni  1899,  MBl.  S.  119).

Eine  Ausweisung  ist  jedoch  nicht  ausgeschlossen,  wenn  nach  der  Niederlassung
  der  Aufforderung  zum  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  nicht  entsprochen
wird  (preuß.  Min.  d.  J.,  Vf.  vom  14.  Jan.  1899,  Ml.  S.  119).

9.  eingebürgert  werden.

Die  Wiederaufnahme  erfolgt  nicht  stillschweigend  mit  der  Rückkehr  des
ehemaligen  Deutschen,  sondern  sie  muß  ausdrücklich  erbeten  und  der  Eingabe
  ein  Nachweis  über  bereits  geschehene  Niederlassung  beigefügt  werden.

&  21.