152 III. Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit. 8 38.
verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern
er sich nicht innerhalb dieser Frist vor den Militärbehörden gestellt.
Die Vorschriften des §5 26 Abs. 3 und des 829 finden ent-
sprechende Anwendung.
§* 32 enthält die Übergangsbestimmungen zu § 26.
Abs. 1 bestimmt:
1. Wer vor dem 1. Januar 1914 das 48. Lebensjahr vollendet hat, kann
die Staatsangehörigkeit nicht mehr durch Nichterfüllung der Wehrpflicht
verlieren.
2. Wer vor dem 1. Januar 1914 das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, fällt nur unter § 26.
3. Wer vor dem 1. Januar 1914 das 29., aber nicht das 43. Lebensjahr
vollendet hat, muß die versäumte militärische Pflicht bis zum 31. Dezember
1915 nachholen, um einen Verlust der Staatsangehörigkeit durch Nicht-
erfüllung der Wehrpflicht zu verhüten. Die Vorschrift zu 8 bedeutet
a) in bezug auf diejenigen, die vor dem 1. Januar 1912 das 29. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, ein Hinausschieben des in § 26
bestimmten Termins für den Verlust der Staatsangehörigkeit;
b) in bezug auf diejenigen, die vor dem 1. Januar 1912 das 29. Lebens-
jahr schon vollendet haben, die Beilegung einer rückwirkenden Kraft
für § 26. »
Abs. 2 bestimmt das gleiche wie Abs. 1, nur daß hier statt der Vollendung
des 29. Lebensjahres die Bekanntmachung des nach § 360 MSt GO. ergehen-
den Beschlusses tritt.
Im übrigen sind die Anmerkungen zu 88§ 26, 29, 40 zu vergleichen.
Wegen der nach Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 zu-
ständigen Militärbehörde vgl. Anm. 11 zu § 26 d. G.
Für den Fall von § 32 Abs. 2 und 3 richtet sich die örtliche Zuständigkeit
nach der örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde, der sich der Betreffende
stellt. (Vgl. preuß. Min Vfg. v. 13. Febr. 1914, MBl. f. d. i. V. S. 112, IIc.)
Dritter Abschnitt.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
§ 33.
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden
1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen
hat, oder einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete;
2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland nieder-
gelassen hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von
ihm abstammt oder an Kindes Statt angenommen ist.
Die §§ 33—35 betreffen die unmittelbare Reichsangehörigkeit und ent-
halten insbesondere die auf die Schutzgebiete anzuwendenden Bestimmungen.
§ 33.