Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit usw. S8 34, 85. 153
Als Verbesserung in dem Gesetz ist hervorzuheben, daß der § 33 sich hin-
sichtlich der unmittelbaren Reichsangehörigkeit nicht nur auf die Schutz-
gebiete beschränkt; er hat sich vielmehr dahin erweitert, daß Deutschen
im Ausland, denen bisher nur auf Grund des § 21 Abs. 4 d. G. vom
1. Juni 1870 die Renaturalisation in ihrem früheren Heimatstaate gewährt
wurde, nunmehr die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden kann.
Diejenigen, denen das Ansehen des Deutschtums im Auslande am Herzen
liegt, werden es nur freudig begrüßen, daß in der Reichstagskommission an
diese Ausdehnung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit gedacht worden ist.
Mit Recht wurde zur Begründung des Antrags vorgebracht:
„es sei ein langgehegter Wunsch eines großen Teiles unseres Volkes, die
unmittelbare Reichsangehörigkeit auszubauen. Gerade diejenigen ehemaligen
Deutschen, die im Ausland verblieben, hätten bei einem Wiedererwerbe der
Staatsangehörigkeit vielfach an dem einzelnen deutschen Bundesstaate nicht
das geringste Interesse. Es sei daher richtig, ihnen den Erwerb unmittel-
barer Reichsangehörigkeit zu ermöglichen“ (KommBer. S. 42).
Es mag hier noch besonders zum Ausdruck kommen, daß die für das
Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika geschaffene „Landesangehörigkeit“ mit der un-
mittelbaren Reichsangehörigkeit nichts gemein hat (s. das hierauf bezügliche
Gesetz vom 24. Okt. 1903, Deutsch. Reichsanzeiger Nr. 258; Kol Bl. S. 514; vgl.
auch das Kongoabkommen, Anhang, Anl. Nr. 3). «
8 34.
Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen
dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen Antrag die
unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein
Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen
werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht.
Vgl. hierzu § 15 Abs. 2 d. G., sowie die Anm. 4, 8—12 zu § 15 d. G.
§ 35.
Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate
mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des
§ 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der
Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle
der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm
bezeichnete Behörde treten.
In bezug auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit ist der zweite Abschnitt
des Gesetzes, §§ 3—32, für anwendbar erklärt mit den in § 35 aufgezählten
Ausnahmen. Keiner besonderen Erläuterung bedarf die entsprechende Anwen-
dung des § 3 Ziff. 1, 2, 3; §44 Abs. 1; §6; § 10 Satz 1;§ 11 Satz 1;§ 12 Satz 1;
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