Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit usw. S8 34, 85. 153 
Als Verbesserung in dem Gesetz ist hervorzuheben, daß der § 33 sich hin- 
sichtlich der unmittelbaren Reichsangehörigkeit nicht nur auf die Schutz- 
gebiete beschränkt; er hat sich vielmehr dahin erweitert, daß Deutschen 
im Ausland, denen bisher nur auf Grund des § 21 Abs. 4 d. G. vom 
1. Juni 1870 die Renaturalisation in ihrem früheren Heimatstaate gewährt 
wurde, nunmehr die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden kann. 
Diejenigen, denen das Ansehen des Deutschtums im Auslande am Herzen 
liegt, werden es nur freudig begrüßen, daß in der Reichstagskommission an 
diese Ausdehnung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit gedacht worden ist. 
Mit Recht wurde zur Begründung des Antrags vorgebracht: 
„es sei ein langgehegter Wunsch eines großen Teiles unseres Volkes, die 
unmittelbare Reichsangehörigkeit auszubauen. Gerade diejenigen ehemaligen 
Deutschen, die im Ausland verblieben, hätten bei einem Wiedererwerbe der 
Staatsangehörigkeit vielfach an dem einzelnen deutschen Bundesstaate nicht 
das geringste Interesse. Es sei daher richtig, ihnen den Erwerb unmittel- 
barer Reichsangehörigkeit zu ermöglichen“ (KommBer. S. 42). 
Es mag hier noch besonders zum Ausdruck kommen, daß die für das 
Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika geschaffene „Landesangehörigkeit“ mit der un- 
mittelbaren Reichsangehörigkeit nichts gemein hat (s. das hierauf bezügliche 
Gesetz vom 24. Okt. 1903, Deutsch. Reichsanzeiger Nr. 258; Kol Bl. S. 514; vgl. 
auch das Kongoabkommen, Anhang, Anl. Nr. 3). « 
8 34. 
Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen 
dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen Antrag die 
unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein 
Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen 
werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht. 
Vgl. hierzu § 15 Abs. 2 d. G., sowie die Anm. 4, 8—12 zu § 15 d. G. 
§ 35. 
Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften 
dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate 
mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des 
§ 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der 
Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle 
der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm 
bezeichnete Behörde treten. 
In bezug auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit ist der zweite Abschnitt 
des Gesetzes, §§ 3—32, für anwendbar erklärt mit den in § 35 aufgezählten 
Ausnahmen. Keiner besonderen Erläuterung bedarf die entsprechende Anwen- 
dung des § 3 Ziff. 1, 2, 3; §44 Abs. 1; §6; § 10 Satz 1;§ 11 Satz 1;§ 12 Satz 1; 
88 34, 35.
	        
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