Anhang. Anlage Nr. 4. 187
Dienstesverbande, so haben die Ehefrau und die Kinder dieser Ehe
sowie die durch die Ehe legitimierten Kinder den oben unter lit. b er-
wähnten Anspruch an jene politische Gemeinde, in welcher der Mann
heimatberechtigt ist oder zuletzt heimatberechtigt war.
Art. 15. Die Heimat geht verloren:
1. durch Erwerbung der Heimat in einer anderen bayerischen Ge-
meinde;
2. mit dem Verluste des bayerischen Indigenats.
Art. 16. Kann die Heimat einer in Bayern betretenen Person
nicht ermittelt werden, so ist diese Person durch die zuständige Behörde
vorläufig einer Gemeinde zuzuweisen, welche dann so lange als Heimat-
behörde gilt, bis die wirkliche Heimat festgestellt oder eine neue erworben
worden ist.
Hierbei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
à) Findelkinder sollen ihre vorläufige Heimat in jener Gemeinde
haben, in deren Gemarkung sie gefunden wurden;
b) andere heimatlose Personen sind derjenigen Gemeinde zuzu-
weisen, in welcher sie sich während der den Heimatrecherchen un-
mittelbar vorausgehenden fünf Jahre zuletzt mindestens 6 Monate
freiwillig und ununterbrochen aufgehalten haben;
c) wenn die unter a und b erwähnten Voraussetzungen nicht ge-
geben sind, insbesondere auch dann, wenn der Platz, wo ein
Findelkind gefunden wurde, keiner Gemeindemarkung angehört,
so ist eine Gemeinde des Verwaltungsbezirkes, in welchem das
Kind gefunden oder der Heimatlose zuletzt betreten wurde, als
vorläufige Heimat zu bestimmen.
Bundesangehörige, welche in den bayerischen Staatsverband auf-
genommen worden sind, besitzen, so lange sie nicht eine wirkliche Heimat
nach Maßgabe des Gesetzes erworben haben, die vorläufige Heimat in
jener Gemeinde, in welcher sie sich zur Zeit ihrer Aufnahme nieder-
gelassen hatten.
Beamte und öffentliche Diener, welche gemäß § 9 des Gesetzes
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsange-
hörigkeit vom 1. Juni 1870 (jetzt §§ 14, 15 des Reichs= und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juni 1913) die bayerische Staatsangehörig-
keit erlangten, besitzen, so lange sie nicht eine wirkliche Heimat erworben
haben, die vorläufige Heimat in der Gemeinde ihrer Anstellung und,
wenn der Ort der Anstellung nicht in Bayern gelegen ist, in derjenigen
Gemeinde, in welcher die nächsthöhere, in Bayern befindliche Dienst-
behörde des Angestellten ihren Sitz hat.