Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

190 Anhang. Anlage Nr. 4. 
3. die Vertreter der in Art. 14 Abs. 2 erwähnten Kassen, wenn auf 
Grund gegenwärtigen Gesetzes ein Anspruch gegen jene Kassen 
erhoben wird; 
4. jene Personen, deren Heimat in Frage oder welchen eine vor- 
läufige Heimat anzuweisen ist, dann jene Personen, welchen die 
Anerkennung ihrer im gegenwärtigen Gesetze begründeten An- 
sprüche versagt wird. vl 
Die beteiligten Gemeinden werden durch die Gemeindeverwaltungen 
vertreten; hat jedoch auf Grund des Art. 20 Abs. 2 der Magistrat einer 
der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Stadt zu entscheiden, 
so steht die Vertretung der Interessen dieser Stadt den Gemeindebevoll- 
mächtigten zu. 
Art. 27. Der Art. 5 Abs. 2 ist für die Pfalz nicht anwendbar; die 
Art. 6, 7 und 8 finden in der Pfalz nur dann Anwendung, wenn von 
einem Angehörigen der rechtsrheinischen Landesteile oder für den- 
selben von seiner Heimatgemeinde beziehungsweise vom k. Fiskus die 
Verleihung der Heimat in einer pfälzischen Gemeinde beansprucht 
wird. 
Art. 28. Jeder selbständige volljährige Angehörige der Pfalz ist 
berechtigt, in jeder pfälzischen Gemeinde, in welcher er sich niedergelassen 
hat, die Heimat zu erwerben. 
Dieser Heimaterwerb ist bedingt durch die Abgabe einer hierauf 
bezüglichen Erklärung bei dem Bürgermeisteramte des bisherigen und 
der neuen Heimatgemeinde, sowie durch Entrichtung der Heimatgebühr, 
wenn eine solche in der Gemeinde eingeführt ist und sofern diese Gebühr 
nicht ausdrücklich nachgelassen wurde. 
Nach Erfüllung dieser Bedingungen tritt die Erwerbung der neuen 
Heimat kraft des Gesetzes ein. 
Binnen Jahresfrist nach dem Eintritte dieses Heimaterwerbs kann 
durch den Gemeinderat der neuen Heimatgemeinde die Wiederauf- 
hebung des neuen Heimatrechts beschlossen werden, wenn der neue 
Heimatangehörige während jener Frist öffentliche Armenunterstützung 
angesprochen oder erhalten hat. 
Gegen einen solchen Beschluß steht sowohl der betreffenden Person, 
als auch der früheren Heimatgemeinde innerhalb vierzehntägiger Frist 
die Beschwerde zu, welche unter Anwendung der Art. 23 Ziff. 1, Art. 24 
Ziff. 2 und Art. 25 zu bescheiden ist. Mit dem Tage, an welchem der 
Beschluß rechtskräftig geworden ist, tritt das frühere Heimatrecht wieder 
in Wirksamkeit; in diesem Falle ist aber die Gemeinde zur Rückzahlung 
der empfangenen Heimatgebühren verpflichtet, soweit solche nicht zur 
Unterstützung der betreffenden Person verwendet worden sind.
	        
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