Anhang. Anlage Nr. 4. 195
2. die gesetzlichen Vertreter der Gemeinden oder des Fiskus, wenn
ein auf Grund des Art. 32 von ihnen erhobener Einspruch zurückgewiesen
wurde.
Art. 36. Angehörige der rechtsrheinischen Landesteile werden,
wenn sie außerhalb Bayerns eine Ehe schließen, ohne vorher das im
Art. 31 vorgeschriebene Zeugnis erhalten zu haben, mit Geld bis zu
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu dreißig Tagen gestraft.
Die Verjährung dieser Strafe beginnt von dem Tage, an welchem
die außerhalb Bayerns Getrauten ihren Wohnsitz in Bayern genommen
haben.
Eine Strafverfolgung findet nicht statt, wenn vor Eröffnung eines
Verfahrens das vorgeschriebene Zeugnis erwirkt oder die Ehe für nichtig
erklärt oder aufgelöst worden ist.
Titel III.
Vom Aufenthalte.
Art. 37. Gegen Angehörige des bayerischen oder eines anderen
deutschen Bundesstaates sind Aufenthaltsbeschränkungen auf Grund des
§3 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November
1867 nur nach Maßgabe des Art. 39 Ziff. 5, 6, dann Art. 40—43 zu-
lässig.
Auch Ausländern ist vorbehaltlich der in den nachfolgenden Artikeln
zugelassenen Beschränkungen der Aufenthalt in jeder Gemeinde des
Königreichs gestattet, wenn sie sich über ihre Staatsangehörigkeit und
Heimat genügend ausweisen und ihrem Aufenthalte ein sonstiges gesetz-
liches Hindernis nicht im Wege steht.
. Ausländer, welchen in Bayern eine vorläufige Heimat angewiesen
ist, sind bezüglich des Aufenthaltes wie Inländer zu behandeln.
Art. 38. Wer sich in einer fremden Gemeinde aufhält, hat binnen
acht Tagen nach der Ankunft hiervon der Ortspolizeibehörde, in München
der k. Polizeidirektion, nach Maßgabe der oberpolizeilichen oder orts-
polizeilichen Vorschriften Anzeige zu erstatten.
Nichtbeachtung dieser Vorschrift, welche auf die in Art. 42 bezeich-
neten Personen keine Anwendung findet, wird an Geld bis zu achtzehn
Mark bestraft.
Über die erfolgte Anzeige hat die Ortspolizeibehörde gebührenfreie
Bescheinigung zu erteilen, welche den zur Leistung von Krankenkassen-
beiträgen gesetzlich verpflichteten Personen erst dann behändigt werden
soll, wenn sie die erstmalige Bezahlung des treffenden Beitrags nach-
gewiesen haben.
Die k. Polizeidirektion München ist verpflichtet, von den nach Abs. J
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