196 Anhang. Anlage Nr. 4.
ihr erstatteten Anzeigen wenigstens einmal wöchentlich dem Magistrate
vollständige Mitteilung zu machen.
Art. 39. Unter Vorbehalt der Vorschrift des Art. 21 kann durch
die zuständige Polizeibehörde der Aufenthalt in einer fremden Gemeinde
nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten werden:
1. Personen, welche nicht binnen 4 Wochen nach ergangener Auf-
forderung genügenden Nachweis über ihre Heimatberechtigung liefern,
kann der Aufenthalt für so lange untersagt werden, als jener Nachweis
nicht geliefert wird.
2. Personen, welche von der Gemeinde Armenunterstützung bean-
spruchen oder erhalten, können auf Antrag der Gemeindeverwaltung für
die Dauer von drei Jahren aus der Gemeinde weggewiesen werden,
wenn sie nicht während der zwei unmittelbar vorhergehenden Jahre in
der Gemeinde Abgaben für Armenzwecke bezahlt oder Gemeindedienste
geleistet haben und wenn seit dem Tage, an welchem sie zuletzt Armen-
unterstützung beansprucht oder erhalten haben, noch nicht volle 6 Monate
verflossen sind.
Will die ausgewiesene Person vor Ablauf von drei Jahren ihren
Aufenthalt wieder in der Gemeinde nehmen, so hat sie den Besitz zu-
reichender Unterhaltsmittel darzutun.
Die gesetzliche Verbindlichkeit der Aufenthaltsgemeinde, in Krank-
heitsfällen oder in sonstigen Fällen dringender Not die unentbehrliche
Hilfe zu leisten, wird durch gegenwärtige Bestimmung nicht aufgehoben.
3. Personen, welche mit ihren der Aufenthaltsgemeinde schuldigen
Abgaben länger als ein Jahr, vom Verfalltermine an gerechnet, im
Rückstande bleiben, können auf Antrag der Gemeindeverwaltung aus-
gewiesen werden, sind jedoch nach erfolgter Zahlung des schuldigen
Betrags zur Rückkehr befugt.
4. Personen, welche sich in einer Gemeinde aufhalten um daselbst
Dienst oder Arbeit zu suchen, können aus der Gemeinde, wenn sie inner-
halb der ihnen gewährten angemessenen Frist weder ein ständiges Unter-
kommen oder eine ihren Unterhalt sichernde Beschäftigung finden, noch
den Besitz hinreichender Unterhaltsmittel darzutun vermögen, für die
Dauer von drei Monaten weggewiesen werden, sind jedoch schon früher
zur Rückkehr befugt, wenn für sie ein solches Unterkommen oder eine
solche Beschäftigung gefunden ist.
Auf Personen, welche in der Gemeinde einen selbständigen Gewerbs-
betrieb angemeldet und innerhalb der ihnen gewährten angemessenen
Frist wirklich begonnen haben, ist vorstehende Bestimmung nicht an-
wendbar.
5. Personen, welche wegen Raubes, Diebstahls, Unterschlagung,
Betrugs, Hehlerei, Fälschung oder einer Zuwiderhandlung gegen die