Anhang. Anlage Nr. 4. 199
Art. 44. Die zuständige Polizeibehörde ist befugt, gegen jeden Aus-
länder, dem auf Grund des Art. 39 der Aufenthalt in einer Gemeinde
untersagt wird, für die Dauer des Aufenthaltsverbots auch die Weg-
weisung aus dem Königreiche zu verfügen, wenn es im öffentlichen
Interesse geboten erscheint.
Außerdem ist das Staatsministerium des Innern berechtigt, Aus-
ländern aus Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt den Eintritt in das
Königreich zu versagen oder dieselben aus dem Staatsgebiete zu ver-
weisen.
Endlich hat die Staatsregierung das Recht, die Aufenthaltsbefugnis
von Ausländern in Bayern durch Verordnung denselben weitergehenden
Beschränkungen zu unterwerfen, welchen bayerische Staatsangehörige
rücksichtlich ihres Aufenthalts im Heimatlande jener Ausländer unter-
worfen sind.
Art. 45. Zuständig zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots auf
Grund des Art. 39 und zur Wegweisung aus dem Königreiche auf Grund
des Art. 44 Abs. 1 ist in erster Instanz die Distriktspolizeibehörde jener
Gemeinde, aus welcher zunächst eine Person ausgewiesen werden soll,
in München die k. Polizeidirektion.
Art. 46. Beschwerden gegen die Beschlüsse erster Instanz werden
von der Kreisregierung, Kammer des Innern, nach kollegialer Beratung
in zweiter und vom Staatsministerium des Innern in letzter Instanz
entschieden, unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. August 1878,
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Ver-
fahren in Verwaltungsrechtssachen, bestimmt.
Zur Beschwerdeführung sind berechtigt:
1. die Personen, deren Aufenthalt in Frage ist;
2. die Gemeindeverwaltungen, deren Antrag auf Ausweisung einer
Person abgelehnt wurde. «
Die Beschwerden sind an eine Notfrist von vierzehn Tagen gebunden
und haben, wenn ein sofortiger Vollzug des Ausweisungsbeschlusses im
öffentlichen Interesse geboten erscheint, keine aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerden können bei der ersten Instanz schriftlich eingereicht
oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Alle durch Erlassung eines Aufenthaltsverbots hervorgerufenen
Verhandlungen sind gebührenfrei.
— Folgt Titel IV Art. 47 (53) „Schlußbestimmungen', dessen Inhalt
ohne Interesse ist. —