Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 4. 199 
Art. 44. Die zuständige Polizeibehörde ist befugt, gegen jeden Aus- 
länder, dem auf Grund des Art. 39 der Aufenthalt in einer Gemeinde 
untersagt wird, für die Dauer des Aufenthaltsverbots auch die Weg- 
weisung aus dem Königreiche zu verfügen, wenn es im öffentlichen 
Interesse geboten erscheint. 
Außerdem ist das Staatsministerium des Innern berechtigt, Aus- 
ländern aus Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt den Eintritt in das 
Königreich zu versagen oder dieselben aus dem Staatsgebiete zu ver- 
weisen. 
Endlich hat die Staatsregierung das Recht, die Aufenthaltsbefugnis 
von Ausländern in Bayern durch Verordnung denselben weitergehenden 
Beschränkungen zu unterwerfen, welchen bayerische Staatsangehörige 
rücksichtlich ihres Aufenthalts im Heimatlande jener Ausländer unter- 
worfen sind. 
Art. 45. Zuständig zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots auf 
Grund des Art. 39 und zur Wegweisung aus dem Königreiche auf Grund 
des Art. 44 Abs. 1 ist in erster Instanz die Distriktspolizeibehörde jener 
Gemeinde, aus welcher zunächst eine Person ausgewiesen werden soll, 
in München die k. Polizeidirektion. 
Art. 46. Beschwerden gegen die Beschlüsse erster Instanz werden 
von der Kreisregierung, Kammer des Innern, nach kollegialer Beratung 
in zweiter und vom Staatsministerium des Innern in letzter Instanz 
entschieden, unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. August 1878, 
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Ver- 
fahren in Verwaltungsrechtssachen, bestimmt. 
Zur Beschwerdeführung sind berechtigt: 
1. die Personen, deren Aufenthalt in Frage ist; 
2. die Gemeindeverwaltungen, deren Antrag auf Ausweisung einer 
Person abgelehnt wurde. « 
Die Beschwerden sind an eine Notfrist von vierzehn Tagen gebunden 
und haben, wenn ein sofortiger Vollzug des Ausweisungsbeschlusses im 
öffentlichen Interesse geboten erscheint, keine aufschiebende Wirkung. 
Die Beschwerden können bei der ersten Instanz schriftlich eingereicht 
oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. 
Alle durch Erlassung eines Aufenthaltsverbots hervorgerufenen 
Verhandlungen sind gebührenfrei. 
— Folgt Titel IV Art. 47 (53) „Schlußbestimmungen', dessen Inhalt 
ohne Interesse ist. —
	        
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