116 Schutz d. guten Glaubens b. Pfändung v. Hyp.-Forderungen.
die zweite Lesung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das
Deutsche Reich angenommen worden?).
Der Schutz des öffentlichen Glaubens ist kein allgemeines
Princip, sondern er enthält einen Eingriff in
die Rechte Dritter, der als solcher nur im rechtsgeschäftlichen
Verkehr, in Rücksicht auf die Sicherheit
des rechtsgeschäftlichen Verkehrs geboten und gewährt ist.
Nirgends im bayerischen Hypothekengesetze ist von einem
Schutze des im Wege der Zwangsvollstreckung sich vollziehenden
Erwerbs die Rede. Aus den Bestimmungen
des Hyp.-Ges. §§ 25, 26 (vgl. auch Preuß. LR. Thl. 1
Tit. 10 8 8) ergibt sich vielmehr, daß nur derjenige Erwerb,
welcher durch Vermittlung und mit dem Willen
des eingetragenen Berechtigten und im Vertrauen auf
den Inhalt des Hypothekenbuchs in entgeltlicher Weise
erfolgt, geschützt sein soll. Den Erwerb im Wege der
Zwangsvollstreckung zum Nachtheil Dritter zu schützen,
bestand und besteht für die Gesetzgebung kaum eine genügende
Veranlassung. Wer auf eine fremde, seinem
Schuldner nicht gehörige, Sache greift, begeht eine Widerrechtlichkeit.
Er erlebt, wenn sich das herausstellt, eine
Enttäuschung, aber in Wirklichkeit keinen Schaden, denn
er behält seine Forderung gegen den Schuldner, bis er
befriedigt ist. Was insbesondere die Pfändung einer
erloschenen aber noch nicht gelöschten oder auf einen
anderen als den wirklichen Gläubiger überschriebenen
Hypothekforderung betrifft, so kann es für unsere Frage
kaum von Belang sein, ob die Forderung zur Einziehung
oder ob sie an Zahlungsstatt überwiesen ist. Denn auch
im letzteren Falle macht der Pfändungsgläubiger nur die
Eigenthumsrechte seines Schuldners, des angeblichen
Hypothekgläubigers, geltend und wird seine eigene Forderung
nur getilgt, wenn und soweit die überwiesene
Forderung besteht. Er kann denn auch ohne jeden Nach-*)
Vgl. Deutsche Notariatszeitung 1894 S. 445.