Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

116  Schutz  d.  guten  Glaubens  b.  Pfändung  v.  Hyp.-Forderungen.

die  zweite  Lesung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  angenommen  worden?).

Der  Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  ist  kein  allgemeines
  Princip,  sondern  er  enthält  einen  Eingriff  in
die  Rechte  Dritter,  der  als  solcher  nur  im  rechtsgeschäftlichen
  Verkehr,  in  Rücksicht  auf  die  Sicherheit
des  rechtsgeschäftlichen  Verkehrs  geboten  und  gewährt  ist.
Nirgends  im  bayerischen  Hypothekengesetze  ist  von  einem
Schutze  des  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  sich  vollziehenden
  Erwerbs  die  Rede.  Aus  den  Bestimmungen
des  Hyp.-Ges.  §§  25,  26  (vgl.  auch  Preuß.  LR.  Thl.  1
Tit.  10  8  8)  ergibt  sich  vielmehr,  daß  nur  derjenige  Erwerb,
  welcher  durch  Vermittlung  und  mit  dem  Willen
des  eingetragenen  Berechtigten  und  im  Vertrauen  auf
den  Inhalt  des  Hypothekenbuchs  in  entgeltlicher  Weise
erfolgt,  geschützt  sein  soll.  Den  Erwerb  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  zum  Nachtheil  Dritter  zu  schützen,
bestand  und  besteht  für  die  Gesetzgebung  kaum  eine  genügende
  Veranlassung.  Wer  auf  eine  fremde,  seinem
Schuldner  nicht  gehörige,  Sache  greift,  begeht  eine  Widerrechtlichkeit.
  Er  erlebt,  wenn  sich  das  herausstellt,  eine
Enttäuschung,  aber  in  Wirklichkeit  keinen  Schaden,  denn
er  behält  seine  Forderung  gegen  den  Schuldner,  bis  er
befriedigt  ist.  Was  insbesondere  die  Pfändung  einer
erloschenen  aber  noch  nicht  gelöschten  oder  auf  einen
anderen  als  den  wirklichen  Gläubiger  überschriebenen
Hypothekforderung  betrifft,  so  kann  es  für  unsere  Frage
kaum  von  Belang  sein,  ob  die  Forderung  zur  Einziehung
oder  ob  sie  an  Zahlungsstatt  überwiesen  ist.  Denn  auch
im  letzteren  Falle  macht  der  Pfändungsgläubiger  nur  die
Eigenthumsrechte  seines  Schuldners,  des  angeblichen
Hypothekgläubigers,  geltend  und  wird  seine  eigene  Forderung
  nur  getilgt,  wenn  und  soweit  die  überwiesene
Forderung  besteht.  Er  kann  denn  auch  ohne  jeden  Nach-*)

  Vgl.  Deutsche  Notariatszeitung  1894  S.  445.