Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  4.  199

Art.  44.  Die  zuständige  Polizeibehörde  ist  befugt,  gegen  jeden  Ausländer,
  dem  auf  Grund  des  Art.  39  der  Aufenthalt  in  einer  Gemeinde
untersagt  wird,  für  die  Dauer  des  Aufenthaltsverbots  auch  die  Wegweisung
  aus  dem  Königreiche  zu  verfügen,  wenn  es  im  öffentlichen
Interesse  geboten  erscheint.

Außerdem  ist  das  Staatsministerium  des  Innern  berechtigt,  Ausländern
  aus  Rücksicht  auf  die  öffentliche  Wohlfahrt  den  Eintritt  in  das
Königreich  zu  versagen  oder  dieselben  aus  dem  Staatsgebiete  zu  verweisen.


Endlich  hat  die  Staatsregierung  das  Recht,  die  Aufenthaltsbefugnis
von  Ausländern  in  Bayern  durch  Verordnung  denselben  weitergehenden
Beschränkungen  zu  unterwerfen,  welchen  bayerische  Staatsangehörige
rücksichtlich  ihres  Aufenthalts  im  Heimatlande  jener  Ausländer  unterworfen
  sind.

Art.  45.  Zuständig  zur  Erlassung  eines  Aufenthaltsverbots  auf
Grund  des  Art.  39  und  zur  Wegweisung  aus  dem  Königreiche  auf  Grund
des  Art.  44  Abs.  1  ist  in  erster  Instanz  die  Distriktspolizeibehörde  jener
Gemeinde,  aus  welcher  zunächst  eine  Person  ausgewiesen  werden  soll,
in  München  die  k.  Polizeidirektion.

Art.  46.  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  erster  Instanz  werden
von  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  nach  kollegialer  Beratung
in  zweiter  und  vom  Staatsministerium  des  Innern  in  letzter  Instanz
entschieden,  unbeschadet  dessen,  was  das  Gesetz  vom  8.  August  1878,
betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren
  in  Verwaltungsrechtssachen,  bestimmt.

Zur  Beschwerdeführung  sind  berechtigt:

1.  die  Personen,  deren  Aufenthalt  in  Frage  ist;

2.  die  Gemeindeverwaltungen,  deren  Antrag  auf  Ausweisung  einer
Person  abgelehnt  wurde.  «

Die  Beschwerden  sind  an  eine  Notfrist  von  vierzehn  Tagen  gebunden
und  haben,  wenn  ein  sofortiger  Vollzug  des  Ausweisungsbeschlusses  im
öffentlichen  Interesse  geboten  erscheint,  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Beschwerden  können  bei  der  ersten  Instanz  schriftlich  eingereicht
oder  mündlich  zu  Protokoll  gegeben  werden.

Alle  durch  Erlassung  eines  Aufenthaltsverbots  hervorgerufenen
Verhandlungen  sind  gebührenfrei.

—  Folgt  Titel  IV  Art.  47  (53)  „Schlußbestimmungen',  dessen  Inhalt
ohne  Interesse  ist.  —