202 Anhang. Anlage Nr. 5.
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt wird
jedoch der Aufenthalt nicht begonnen.
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirtschafts-
beamte, Pächter oder andere Mietsleute der Wechsel des Wohnortes
zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten
Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang des
Aufenthalts, sofern nicht zwischen diesem Termine und dem Tage, an
welchem der Aufenthalt wirklich beginnt, ein mehr als siebentägiger
Zeitraum gelegen hat.
§ 12. Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch
welche die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des
Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der einjährigen
Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben.
Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein, so
ruht während ihrer Dauer der Lauf der einjährigen Frist.
§ 13. Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige
Entfernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen, aus welchen sie
erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten.
§ 14. Der Lauf der einjährigen Frist (§ 10) ruht während der
Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unter-
stützung.
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf
Grund der Bestimmung im §5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom
1. November 1867 gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung
zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit
dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den betreffenden
Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der beteiligten
Armenverbände abgesandt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht
innerhalb zweier Monate weiter verfolgt oder wenn derselbe erfolglos
geblieben ist.
§ 15. Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den
Unterstützungswohnsitz des Mannes.
§ 16. Witwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten
den bei Auflösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange,
bis sie denselben nach den Vorschriften der §§ 22 Nr. 2, 23—27 verloren
oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der
§§ 9—14 erworben haben.
§ 17. Als selbständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust
des Unterstützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer
der Ehe, wenn und solange der Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner