Anhang. Anlage Nr. 5. 209
2. bezüglich der Höhe der Pensionen die Vorschriften in Anwendung
kommen, welche darüber in demjenigen Bundesstaate gelten, aus
dessen Dienste das Mitglied des Bundesamtes berufen ist.
§ 44. Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamtes
gehört die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen
mindestens eines die im § 42 vorgeschriebene richterliche Qualifikation
haben muß.
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses
eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade
sein. Ist die Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden
Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige Mitglied, welches zuletzt er-
nannt ist, und bei gleichem Dienstalter dasjenige, welches der Geburt
nach das jüngere ist, nur eine beratende Stimme.
§ 45. Der Geschäftsgang bei dem Bundesamt wird durch ein
Regulativ geordnet, welches das Bundesamt zu entwerfen und dem
Bundesrate zur Bestätigung einzureichen hat.
In dem Geschäftsregulative sind insbesondere auch die Befugnisse
des Vorsitzenden festzustellen.
§ 46. Die Berufung an das Bundesamt ist bei Verlust des Rechts-
mittels binnen vierzehn Tagen, von der Behändigung der angefochtenen
Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Ent-
scheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzumelden.
Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Be-
rufung kann entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder
innerhalb vier Wochen nach diesem Termine derselben Behörde einge-
reicht werden.
Von sämtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlagen der-
selben sind Duplikate beizufügen.
8§ 47. Die eingegangenen Duplikate werden von der zuständigen
Behörde der Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen nach
der Behändigung in zwei Exemplaren einzureichenden Gegenerlklärung
zugefertigt.
§ 48. Nach Ablauf dieser Frist legt die nämliche Behörde die
sämtlichen Verhandlungen nebst ihren Akten dem Bundesamte vor.
§ 49. Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch
eine Aufklärung über das Sach- und Rechtsverhältnis für nötig, so ist
dieselbe unter Vermittelung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen.
§ 50. Die Entscheidung des Bundesamts erfolgt gebührenfrei in
öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien.
Das Erkenntnis wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Parteien
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 14