Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 5. 209 
2. bezüglich der Höhe der Pensionen die Vorschriften in Anwendung 
kommen, welche darüber in demjenigen Bundesstaate gelten, aus 
dessen Dienste das Mitglied des Bundesamtes berufen ist. 
§ 44. Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamtes 
gehört die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen 
mindestens eines die im § 42 vorgeschriebene richterliche Qualifikation 
haben muß. 
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses 
eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade 
sein. Ist die Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden 
Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige Mitglied, welches zuletzt er- 
nannt ist, und bei gleichem Dienstalter dasjenige, welches der Geburt 
nach das jüngere ist, nur eine beratende Stimme. 
§ 45. Der Geschäftsgang bei dem Bundesamt wird durch ein 
Regulativ geordnet, welches das Bundesamt zu entwerfen und dem 
Bundesrate zur Bestätigung einzureichen hat. 
In dem Geschäftsregulative sind insbesondere auch die Befugnisse 
des Vorsitzenden festzustellen. 
§ 46. Die Berufung an das Bundesamt ist bei Verlust des Rechts- 
mittels binnen vierzehn Tagen, von der Behändigung der angefochtenen 
Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Ent- 
scheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzumelden. 
Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Be- 
rufung kann entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder 
innerhalb vier Wochen nach diesem Termine derselben Behörde einge- 
reicht werden. 
Von sämtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlagen der- 
selben sind Duplikate beizufügen. 
8§ 47. Die eingegangenen Duplikate werden von der zuständigen 
Behörde der Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen nach 
der Behändigung in zwei Exemplaren einzureichenden Gegenerlklärung 
zugefertigt. 
§ 48. Nach Ablauf dieser Frist legt die nämliche Behörde die 
sämtlichen Verhandlungen nebst ihren Akten dem Bundesamte vor. 
§ 49. Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch 
eine Aufklärung über das Sach- und Rechtsverhältnis für nötig, so ist 
dieselbe unter Vermittelung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen. 
§ 50. Die Entscheidung des Bundesamts erfolgt gebührenfrei in 
öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien. 
Das Erkenntnis wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Parteien 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 14
	        
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